02.03.2020

Beigeordnetenstelle: Aufhebung des Wahlbeschlusses eines Stadtrates durch den Landrat rechtmäßig

Wird ein Bewerber für die ausgeschriebene Stelle als Beigeordneter einer Stadt zunächst vom Stadtrat gewählt, und anschließend der Wahlbeschluss vom Landrat als zuständiger Kommunalaufsichtsbehörde aufgehoben, so fehlt dem Bewerber die erforderliche Klagebefugnis, um gegen diesen Beschluss gerichtlich vorzugehen. Die Wahl eines Beigeordneten bedarf nachfolgend der Umsetzung durch den Bürgermeister, der den Gewählten nach der Wahl über seine Wahl informiert und durch die Ernennung nach beamtenrechtlichen Vorschriften dessen Rechtsstellung als kommunaler Wahlbeamter begründet. Allein durch die Wahl werden subjektive Rechte des Gewählten noch nicht begründet.

VG Düsseldorf v. 2.3.2020 - 1 K 16640/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger bewarb sich auf die im Frühjahr 2017 ausgeschriebene Stelle als Beigeordneter der Stadt Emmerich und wurde vom Rat der Stadt zum Beigeordneten gewählt. Nach Beanstandung der Wahl durch den Bürgermeister hob der Landrat des Kreises Kleve als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde den Wahlbeschluss des Rates auf. Zur Begründung führte der Landrat aus, die Wahl zum Beigeordneten verstoße gegen geltendes Recht, denn der Bewerber erfülle nicht die in der Stellenausschreibung im Einzelnen aufgeführten fachlichen Anforderungen. Gegen diese kommunalaufsichtliche Maßnahme wendet sich der Kläger mit seiner Klage.

Das VG wies die Klage ab. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG möglich.

Die Gründe:
Die Klage ist bereits unzulässig.

Dem Bewerber fehlt die erforderliche Klagebefugnis. Voraussetzung der Klagebefugnis ist, dass er durch den angegriffenen Hoheitsakt möglicherweise in eigenen Rechten verletzt ist. Das kann hier indes ausgeschlossen werden. Die Wahl zum Beigeordneten ist ein interner Willensbildungsakt der Gemeinde. Durch die Wahl entscheidet der Rat als Kollegialorgan darüber, mit wem die Stelle eines Beigeordneten besetzt werden soll. Wie andere Ratsbeschlüsse auch, bedarf die Wahl eines Beigeordneten nachfolgend der Umsetzung durch den Bürgermeister, der den Gewählten nach der Wahl über seine Wahl informiert und durch die Ernennung nach beamtenrechtlichen Vorschriften dessen Rechtsstellung als kommunaler Wahlbeamter begründet. Zu solchen weiteren Schritten ist es hier aber noch nicht gekommen; allein durch die Wahl werden subjektive Rechte des Gewählten noch nicht begründet. Dementsprechend ist es auch ausgeschlossen, dass der Bewerber durch eine Aufhebung der Wahl durch die Kommunalaufsichtsbehörde in seinen Rechten verletzt ist.

Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Kläger die fachlichen Voraussetzungen nach Maßgabe der Stellenausschreibung erfüllt hat, kam es daher nicht entscheidungserheblich an.
VG Köln PM vom 2.3.2020
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