Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung steigen in 2019 weiter
- Beitragsbemessungsgrenze für die allg. Rentenversicherung u. Arbeitslosenversicherung: 6.700 €/Monat (West), 6.150 €/Monat (Ost)
- Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung: 8.200 €/Monat (West), 7.600 €/Monat (Ost)
- Bundesweit geltende Versicherungspflichtgrenze in der GKV: 60.750 €/Jahr (5.062,50 €/Monat)
- Bundesweitgeltende Versicherungspflichtgrenze in der GKV: 54.450 €/Jahr (4.357,50 €/Monat)
- Bezugsgröße in der Sozialversicherung: 3.115 €/Monat (West), 2.870 €/Monat (Ost), in der gesetzl. Kranken- und Pflegeversicherung gilt der westliche Wert bundeseinheitlich
- Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2018 - allg. Rentenversicherung 38.901 €/Jahr
Berücksichtigung des Rentenüberleitungsabschlussgesetzes
Bei der Festlegung der Rechengrößen für die neuen Länder wird dieses Jahr erstmals das Rentenüberleitungsabschlussgesetz berücksichtigt. Der darin bestimmte schrittweise Rückgang des Umrechnungsfaktors führt zu einem vergleichsweise starken Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen in den neuen Ländern. Diese sollen auf diese Weise bis 2025 an die Westwerte angeglichen werden.
Linkhinweis:
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