25.09.2018

Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung steigen in 2019 weiter

Das Bundesministerium hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 vorgelegt. Danach wird die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzl. Krankenversicherung höher liegen als in den Vorjahren. Auch die anderen Rechengrößen in der Sozialversicherung steigen an. Grund hierfür ist die relative gute Einkommensentwicklung in 2017. Hier ist ein Plus von 2,52 % zu verzeichnen (neue Bundesländer: 2,83 %; alte Bundesländer 2,46 %).

Die wichtigsten Rechengrößen für 2019 im Überblick
  • Beitragsbemessungsgrenze für die allg. Rentenversicherung u. Arbeitslosenversicherung: 6.700 €/Monat (West), 6.150 €/Monat (Ost)
  • Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung: 8.200 €/Monat (West), 7.600 €/Monat (Ost)
  • Bundesweit geltende Versicherungspflichtgrenze in der GKV: 60.750 €/Jahr (5.062,50 €/Monat)
  • Bundesweitgeltende Versicherungspflichtgrenze in der GKV: 54.450 €/Jahr (4.357,50 €/Monat)
  • Bezugsgröße in der Sozialversicherung: 3.115 €/Monat (West), 2.870 €/Monat (Ost), in der gesetzl. Kranken- und Pflegeversicherung gilt der westliche Wert bundeseinheitlich
  • Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2018 - allg. Rentenversicherung 38.901 €/Jahr

Berücksichtigung des Rentenüberleitungsabschlussgesetzes

Bei der Festlegung der Rechengrößen für die neuen Länder wird dieses Jahr erstmals das Rentenüberleitungsabschlussgesetz berücksichtigt. Der darin bestimmte schrittweise Rückgang des Umrechnungsfaktors führt zu einem vergleichsweise starken Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen in den neuen Ländern. Diese sollen auf diese Weise bis 2025 an die Westwerte angeglichen werden.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales veröffentlichten Referentenentwurf klicken Sie bitte hier.

BMAS PM vom 6.9.2018
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