BEM gilt auch für Beamte - Ist aber keine Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
BVerwG 5.6.2014, 2 C 22.13Der beamtete Kläger war ursprünglich bei der deutschen Post und später durch gesetzliche Überleitung bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt. Seit Mai 2007 war er ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Ausweislich eines ärztlichen Gutachtens war er aufgrund seines Gesundheitszustandes dauerhaft nicht mehr in der Lage, auch nur halbschichtige Tätigkeiten auszuüben. Deshalb versetzte ihn die Beklagte in den vorzeitigen Ruhestand.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage rügte der Kläger u.a. das Unterlassen eines BEM. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die angegriffene Zurruhesetzungsverfügung ist rechtmäßig.
Zwar findet § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, wonach bei längerer Krankheit des Arbeitnehmers ein BEM anzubieten ist, auch im Beamtenverhältnis Anwendung. Der Dienstherr des Klägers hat sich daher durch Unterlassung eines solchen Verfahrens pflichtwidrig verhalten.
Dieser Verstoß gegen § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung. Das BEM und das Dienstunfähigkeitsverfahren sind vom Gesetzgeber nicht miteinander verzahnt worden, so dass sich aus dem Unterlassen eines BEM keine unmittelbaren Auswirkungen für die Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung ergeben.