Berechnung der Altersrenten von Teilzeitbeschäftigten kann mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellen
EuGH v. 8.5.2019 - C-161/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin beanstandete die vom spanischen staatlichen Sozialversicherungsamt vorgenommene Berechnung ihrer Altersrente. Die Höhe ihrer Rente wurde unter Berücksichtigung der Tatsache berechnet, dass sie einen Großteil ihres Arbeitslebens in Teilzeit gearbeitet hatte. Das zuständige spanische Gericht legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor, um in Erfahrung zu bringen, ob die spanische Regelung gegen die Richtlinie über den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt. Das Gericht war der Ansicht, dass die spanischen Rechtsvorschriften zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts führten, da nach Angaben des spanischen nationalen Statistikamts im ersten Quartal 2017 75% der Teilzeitbeschäftigten Frauen gewesen sein.
Gemäß der spanischen Regelung wird die Höhe der beitragsbezogenen Altersrente eines Teilzeitbeschäftigten in Spanien in zwei Schritten berechnet. Zunächst wird anhand der tatsächlich bezogenen Gehälter und geleisteten Beiträge eine Berechnungsgrundlage ermittelt. In einem zweiten Schritt wird diese Berechnungsgrundlage mit einem Prozentsatz multipliziert, der von der Dauer des Beitragszeitraums abhängt. Auf diesen Zeitraum wird wiederum ein Teilzeitkoeffizient angewendet, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit in Teilzeit und der von einem vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten geleisteten Arbeitszeit entspricht.
Die Gründe:
Die spanische Regelung über die Berechnung der Altersrenten von Teilzeitbeschäftigten verstößt gegen das Unionsrecht, sofern sie sich als für weiblichen Arbeitnehmer besonders nachteilig erweist.
Die Richtlinie über den Grundsatz der Gleichberechtigung verbietet jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Maßnahme dem Anschein nach geschlechterneutral ist, in ihrer Anwendung jedoch tatsächlich wesentlich mehr weibliche als männliche Personen betrifft. Für die in geringem Umfang Teilzeitbeschäftigten, die also im Durchschnitt weniger als zwei Drittel der normalen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten gearbeitet haben, ist der auf die Berechnungsgrundlage anwendbare Teilzeitkoeffizient niedriger als der, der auf die Berechnungsgrundlage von Vollzeitbeschäftigten anwendbar ist. Daraus folgt, dass diese Arbeitnehmer wegen der Anwendung dieses Teilzeitkoeffizienten einen Nachteil erleiden.
Der erste Bestandteil der Berechnung der Altersrente in Spanien ist bereits geeignet, das verfolgte Ziel zu erreichen, das insbesondere in der Wahrung des beitragsbezogenen Systems der sozialen Sicherheit besteht. Folglich geht die zusätzliche Anwendung eines Teilzeitkoeffizienten über das hinaus, was erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen. Sie führt zu einer Reduzierung der Altersrente, die stärker ist als die Reduzierung, die sich aus der bloßen Berücksichtigung anteilig ihrer Arbeitszeit ergäbe.
EuGH PM Nr. 59/2019 vom 8.5.2019
Die Klägerin beanstandete die vom spanischen staatlichen Sozialversicherungsamt vorgenommene Berechnung ihrer Altersrente. Die Höhe ihrer Rente wurde unter Berücksichtigung der Tatsache berechnet, dass sie einen Großteil ihres Arbeitslebens in Teilzeit gearbeitet hatte. Das zuständige spanische Gericht legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor, um in Erfahrung zu bringen, ob die spanische Regelung gegen die Richtlinie über den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt. Das Gericht war der Ansicht, dass die spanischen Rechtsvorschriften zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts führten, da nach Angaben des spanischen nationalen Statistikamts im ersten Quartal 2017 75% der Teilzeitbeschäftigten Frauen gewesen sein.
Gemäß der spanischen Regelung wird die Höhe der beitragsbezogenen Altersrente eines Teilzeitbeschäftigten in Spanien in zwei Schritten berechnet. Zunächst wird anhand der tatsächlich bezogenen Gehälter und geleisteten Beiträge eine Berechnungsgrundlage ermittelt. In einem zweiten Schritt wird diese Berechnungsgrundlage mit einem Prozentsatz multipliziert, der von der Dauer des Beitragszeitraums abhängt. Auf diesen Zeitraum wird wiederum ein Teilzeitkoeffizient angewendet, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit in Teilzeit und der von einem vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten geleisteten Arbeitszeit entspricht.
Die Gründe:
Die spanische Regelung über die Berechnung der Altersrenten von Teilzeitbeschäftigten verstößt gegen das Unionsrecht, sofern sie sich als für weiblichen Arbeitnehmer besonders nachteilig erweist.
Die Richtlinie über den Grundsatz der Gleichberechtigung verbietet jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Maßnahme dem Anschein nach geschlechterneutral ist, in ihrer Anwendung jedoch tatsächlich wesentlich mehr weibliche als männliche Personen betrifft. Für die in geringem Umfang Teilzeitbeschäftigten, die also im Durchschnitt weniger als zwei Drittel der normalen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten gearbeitet haben, ist der auf die Berechnungsgrundlage anwendbare Teilzeitkoeffizient niedriger als der, der auf die Berechnungsgrundlage von Vollzeitbeschäftigten anwendbar ist. Daraus folgt, dass diese Arbeitnehmer wegen der Anwendung dieses Teilzeitkoeffizienten einen Nachteil erleiden.
Der erste Bestandteil der Berechnung der Altersrente in Spanien ist bereits geeignet, das verfolgte Ziel zu erreichen, das insbesondere in der Wahrung des beitragsbezogenen Systems der sozialen Sicherheit besteht. Folglich geht die zusätzliche Anwendung eines Teilzeitkoeffizienten über das hinaus, was erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen. Sie führt zu einer Reduzierung der Altersrente, die stärker ist als die Reduzierung, die sich aus der bloßen Berücksichtigung anteilig ihrer Arbeitszeit ergäbe.