05.08.2014

Beschäftigte in NS-Ghettos können Renten rückwirkend neu beantragen oder berechnen lassen

Rund 40.000 Menschen, die in der Zeit des Nationalsozialismus in einem Ghetto gearbeitet haben, können rückwirkend zum 1.7.1997 eine Rente beziehen bzw. ihre bisherige Rentenzahlung neu berechnen lassen. Die entsprechende Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigung in einem Ghetto, die der Bundestag am 5.6.2014 einstimmig verabschiedet hatte, hat am 11.7.2014 den Bundesrat passiert.

Die Gesetzesänderung wurde am 18.7.2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I, 2014, S. 952) und ist in Kraft getreten. Mit ihr wird die vierjährige Rückwirkungsfrist im deutschen Rentenrecht für entsprechende Anträge außer Kraft gesetzt. Wegen dieser Frist beziehen zwei Drittel der Antragsteller ihre Rente, die ihnen nach einem Urteil des BSG vom 8.6.1997 (Az: 5 RJ 66/95) für die Arbeit im Ghetto zusteht, erst seit 2005.

Der späte Rentenbeginn hängt damit zusammen, dass eine große Anzahl der Anträge auch nach dem BSG-Urteil von 1997 scheiterte, weil die Antragsteller nachweisen mussten, dass ihre damalige Beschäftigung rentenversicherungspflichtig war. In mehreren Urteilen stellte das BSG dann aber 2009 fest, dass 65.000 ursprünglich abgelehnten Antragstellern eine Rente zustehe (u.a. Urt. v. 2.6.2009 - B 13 R 81/08 R). Wegen der noch geltenden Vierjahresfrist galt dies aber nur rückwirkend zum Jahr 2005.

Linkhinweis:

Weiter Details zur Neuregelung finden Sie in der Pressemitteilung der Bundesregierung v. 11.7.2014.

Bundesregierung PM v. 11.7.2014; BMAS PM v. 8.4.2014
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