Beschäftigungsanspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist durch unternehmerische Organisationsfreiheit beschränkt
BAG v. 16.5.2019 - 6 AZR 329/18
Der Sachverhalt:
Der schwerbehinderte Kläger war langjährig bei der insolventen Arbeitgeberin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterfiel einem tariflichen Sonderkündigungsschutz. Die Arbeitgeberin kündigte betriebsbedingt das Arbeitsverhältnis im Rahmen des Insolvenzverfahrens, durch das der Arbeitsplatz des Klägers wegen Umverteilung der noch verbliebenen Aufgaben nicht mehr besetzt werden musste. Andere Tätigkeiten kann der Kläger nicht ausüben.
Die Kündigungsschutzklage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Die streitgegenständliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beendet.
Der tarifliche Sonderkündigungsschutz zeigt gem. § 113 Satz 1 InsO keine Wirkung. Hiergegen bestehen insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Beschäftigungsanspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX aF kommt mangels geeigneter Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht zum Tragen. Die Arbeitgeberin war nicht verpflichtet, für den Kläger einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den sie nach ihrem Organisationskonzept nicht mehr benötigt.
BAG PM Nr. 21/19 vom 16.5.2019
Der schwerbehinderte Kläger war langjährig bei der insolventen Arbeitgeberin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterfiel einem tariflichen Sonderkündigungsschutz. Die Arbeitgeberin kündigte betriebsbedingt das Arbeitsverhältnis im Rahmen des Insolvenzverfahrens, durch das der Arbeitsplatz des Klägers wegen Umverteilung der noch verbliebenen Aufgaben nicht mehr besetzt werden musste. Andere Tätigkeiten kann der Kläger nicht ausüben.
Die Kündigungsschutzklage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Die streitgegenständliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beendet.
Der tarifliche Sonderkündigungsschutz zeigt gem. § 113 Satz 1 InsO keine Wirkung. Hiergegen bestehen insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Beschäftigungsanspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX aF kommt mangels geeigneter Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht zum Tragen. Die Arbeitgeberin war nicht verpflichtet, für den Kläger einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den sie nach ihrem Organisationskonzept nicht mehr benötigt.