17.05.2018

Beschwerdebegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des Beschlusses auseinandersetzen

Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung ist die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Es reicht nicht seine Ausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Man muss sich mit den Gründen der Entscheidung auseinandersetzen.

BAG 20.3.2018, 1 ABR 50/16
Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen im Konzern der T Inc. (TFS), unterhält in Bremen einen Betrieb, in dem der antragstellende Betriebsrat gewählt ist. Ein bei der TFS gebildeter Vergütungsausschuss entscheidet in jedem Jahr, welchen im Konzern tätigen Arbeitnehmern Aktienoptionen zugeteilt werden. Die Arbeitgeberin unterbreitete dazu in der Vergangenheit Vorschläge. Nachdem der Betriebsrat von ihr zunächst noch Übersichten über die Verteilung der Aktienoptionen erhielt, erhielt er ab 2014 nur noch die Mitteilung über die Namen der vorgeschlagenen Arbeitnehmer.

Der Betriebsrat machte geltend, er habe bei der Verteilung der Aktienoptionen als Entgeltleistung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG insoweit mitzubestimmen, als die Arbeitgeberin hierfür eigenständig Kriterien aufstelle. Weiterhin könne er Auskünfte über die Umsetzung des Aktienprogramms beanspruchen. Er machte dies bei Gericht geltend.

Die Anträge wurden vom Arbeitsgericht abgewiesen. Das LAG entsprach dem Antrag auf das Auskunftsverlangen und wies das Rechtsmittel der Beschwerde im Übrigen zurück. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem BAG Erfolg und führte zur Aufhebung des Urteils des LAG sowie zur Verwerfung der Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts.

Die Gründe:
Bereits die Beschwerde des Betriebsrats gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Arbeitsgerichts war unzulässig. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung.

Nach § 89 Abs. 2 S. 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergibt. Die Begründung muss sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine oder formelhafte Wendungen genügen dazu nicht.

Der Beschwerdeführer darf sich zudem nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll erreicht werden, dass er sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Betriebsrats nicht. Der Betriebsrat fasst zunächst in seiner Beschwerdebegründung den Inhalt der Entscheidung des Arbeitsgerichts zusammen und wiederholt dann lediglich seine erstinstanzliche Argumentation. Er rügt die Widersprüchlichkeit der Entscheidung, ohne dies näher zu erläutern. Er setzt sich nicht mit der Begründung des Gerichts auseinander. Auch in dem abschließenden Zitieren von Leitsätzen einer landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung zum Auskunftsanspruch eines Betriebsrats bei Aktienoptionen liegt keine fallbezogene Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung.

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