Besetzung der Direktorenstelle der Bundesstiftung Bauakademie untersagt
Arbeitsgericht Berlin v. 7.1.2020 - 45 Ga 15221/19
Der Sachverhalt:
Der Verfügungskläger hatte sich auf die Direktorenstelle der Bundesstiftung Bauakademie beworben. Er erhielt eine Absage, die er nicht akzeptieren wollte. So machte er u.a. geltend, dass das Auswahlverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Zudem fehle dem ausgewählten Bewerber die in der Stellenausschreibung angegebene Qualifikation. Infolgedessen dürfe die Stelle vorläufig nicht besetzt werden.
Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt. Gegen das Urteil kann allerdings noch Berufung an das LAG eingelegt werden.
Die Gründe:
Die Bundesstiftung Bauakademie darf die Direktorenstelle bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mit dem bereits ausgewählten Bewerber besetzen.
Im vorliegenden Fall waren die Grundsätze des Konkurrentenschutzes aus Art. 33 Abs. 2 GG anwendbar. Danach hat jeder Bewerber auf Stellen bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren. Dieser Grundsatz ist hier anwendbar, obwohl es sich bei der Bundesstiftung Bauakademie um eine privatrechtliche Stiftung handelt.
Der Verfügungskläger hatte außerdem hinreichende Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Stellenbesetzung vorgetragen, während die Bundesstiftung Bauakademie keine Einzelheiten zum Auswahlverfahren angegeben hatte. Dies geht somit zu ihren Lasten.
Pressemitteilung Nr. 02/20 LAG Berlin-Brandenburg
Der Verfügungskläger hatte sich auf die Direktorenstelle der Bundesstiftung Bauakademie beworben. Er erhielt eine Absage, die er nicht akzeptieren wollte. So machte er u.a. geltend, dass das Auswahlverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Zudem fehle dem ausgewählten Bewerber die in der Stellenausschreibung angegebene Qualifikation. Infolgedessen dürfe die Stelle vorläufig nicht besetzt werden.
Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt. Gegen das Urteil kann allerdings noch Berufung an das LAG eingelegt werden.
Die Gründe:
Die Bundesstiftung Bauakademie darf die Direktorenstelle bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mit dem bereits ausgewählten Bewerber besetzen.
Im vorliegenden Fall waren die Grundsätze des Konkurrentenschutzes aus Art. 33 Abs. 2 GG anwendbar. Danach hat jeder Bewerber auf Stellen bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren. Dieser Grundsatz ist hier anwendbar, obwohl es sich bei der Bundesstiftung Bauakademie um eine privatrechtliche Stiftung handelt.
Der Verfügungskläger hatte außerdem hinreichende Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Stellenbesetzung vorgetragen, während die Bundesstiftung Bauakademie keine Einzelheiten zum Auswahlverfahren angegeben hatte. Dies geht somit zu ihren Lasten.