Bestätigung der EuGH-Rechtsprechung: Urlaubsabgeltungsansprüche sind vererbbar
EuGH 6.11.2018, C-569/16 u. C-570/16Der verstorbene Ehemann der einen Klägerin war bei der Stadt Wuppertal beschäftigt. Der andere verstorbene Ehemann der anderen Klägerin bei einem privaten Arbeitgeber. Da die Verstorbenen vor ihrem Tod nicht alle ihnen zustehende Urlaubstage für das Jahr genommen hatten, beantragten die Klägerinnen jeweils als deren alleinige Rechtsnachfolgerinnen von den ehemaligen Arbeitgebern ihrer Ehemänner eine finanzielle Vergütung für diese Urlaubstage. Beide Arbeitgeber lehnten jedoch eine Zahlung ab. Die Klägerinnen erhoben Klage vor den deutschen Arbeitsgerichten.
Das mit den Rechtsstreitigkeiten letztendlich befasste BAG ersuchte den EuGH, in diesem Zusammenhang das Unionsrecht, und zwar RL 2003/88/EG vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, auszulegen. Danach erhält jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen und dieser Anspruch darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.
Nach Auffassung des BAG ist es fraglich, ob der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub auch nicht untergeht, wenn eine solche finanzielle Vergütung nach dem nationalen Recht nicht Teil der Erbmasse wird. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub habe zum Zweck, dem Arbeitnehmer Erholung zu ermöglichen. Dies könne nach dem Tod nicht mehr verwirklicht werden.
Der EuGH bejahte einen Übergang des Anspruchs auf die Erben.
Die Gründe:
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod unter. Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dem ehemaligen Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen.
Zwar hat der Tod des Arbeitnehmers zur Folge, dass er die bezweckte Erholung nicht mehr wahrnehmen kann. Der zeitliche Aspekt ist aber nur eine der beiden Komponenten des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub, das einen wesentlichen Grundsatz des Sozialrechts der Union darstellt und in der Charta der Grundrechte der EU als Grundrecht verankert ist.
Das Grundrecht umfasst zum anderen auch eine finanzielle Komponente, und zwar einen Anspruch auf Bezahlung im Urlaub und damit verbunden den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub. Diese Komponente ist dazu bestimmt, in das Vermögen des Arbeitnehmers überzugehen, so dass der tatsächliche Zugriff dem Vermögen des Arbeitnehmers und in der Folge, denjenigen, auf die es im Wege der Erbfolge übergehen soll, durch den Tod des Arbeitnehmers rückwirkend nicht mehr entzogen werden kann.
Sofern das nationale Recht eine solche Möglichkeit ausschließt und sich daher als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweist, darf das nationale Gericht die nationale Regelung nicht anwenden und es hat dafür Sorge zu tragen, dass der Rechtsnachfolger eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Jahresurlaub erhält. Die Erben können sich unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, und zwar sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber.
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