25.03.2014

Bestellmütter haben keinen Anspruch auf Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub

Einer Frau, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung im rechtlichen Sinn Mutter eines Kindes geworden ist, muss nach dem Unionsrecht kein dem Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub ähnlicher Urlaub gewährt werden. Die Richtlinie über schwangere Arbeitnehmerinnen bezweckt lediglich den Gesundheitsschutz der Mutter wegen ihrer besonderen Verletzlichkeit infolge von Schwangerschaft und Entbindung. Eine Bestellmutter, die das Kind selbst nicht ausgetragen hat, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.

EuGH 18.3.2014, C-167/12 u. C-363/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren, zwei Britinnen, schlossen jeweils eine Ersatzmuttervereinbarung ab, nach der eine andere Frau ein Kind für sie austragen sollte. Eine der Klägerinnen tat dies, weil sie an einer Fehlbildung litt und deshalb keine Kinder bekommen konnte. Nachdem die Klägerinnen im rechtlichen Sinn Mütter der Kinder geworden waren, beantragten sie bei ihren Arbeitgebern bezahlten Urlaub in Form eines Mutterschafts- oder Adoptionsurlaubs. Dies lehnten die Arbeitgeber mit der Begründung ab, die Klägerinnen seien weder schwanger gewesen, noch seien die Kinder adoptiert worden.

Die gegen die Versagung des Urlaubs gerichteten Klageverfahren setzten die hiermit befassten nationalen Gerichte aus und legten  dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die Versagung des Urlaubs gegen die Richtlinie über schwangere Arbeitnehmerinnen verstoße oder eine verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder einer Behinderung darstelle. Der EuGH verneinte dies.

Die Gründe:
Bestellmütter haben nach der Richtlinie über schwangere Arbeitnehmerinnen (RL 92/85/EWG) keinen Anspruch auf einen mit dem Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub vergleichbaren Urlaub. Die Richtlinie bezweckt die Verbesserung der Sicherheit und des Schutzes schwangerer Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz. Sie dient insbesondere dem Schutz der körperlichen Verfassung der Mutter während und nach der Schwangerschaft. Da eine Bestellmutter nicht selbst entbindet, bedarf sie dieses Schutzes nicht.

Die Nichtgewährung des Mutterschaftsurlaubs stellt keine Diskriminierung im Sinn der Gleichbehandlungsrichtlinie (RL 2006/54/EG) dar, denn auch einem Bestellvater steht in einem solchen Fall kein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub zu.

Auch ein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG, die Diskriminierungen wegen einer Behinderung im Bereich Beschäftigung und Arbeit verbietet, liegt nicht vor. Die Unfähigkeit, Kinder auszutragen, ist zwar eine seelische Belastung. Sie stellt jedoch keine "Behinderung" i.S.d. Richtlinie dar, denn sie hindert grundsätzlich nicht am Zugang zur Beschäftigung, an der Ausübung des Berufs oder am beruflichen Aufstieg.

Der Hintergrund:
Dass das Unionsrecht Bestellmüttern keinen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub gewährt, heißt nicht, dass eine anderslautende nationale Regelung unwirksam wäre. Der EuGH weist ausdrücklich darauf hin, dass die Richtlinie über schwangere Arbeitnehmerinnen nur Mindestanforderungen festlegt. Den Mitgliedstaaten sei es daher unbenommen, für Bestellmütter günstigere Regelungen vorzusehen.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des EuGH veröffentlichten Volltext der Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 36 vom 18.3.2014
Zurück