Bestimmung des Streitwertes bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen
LAG Berlin-Brandenburg v. 18.11.2022 - 26 Ta (Kost) 6076/22
Der Sachverhalt:
Der Arbeitgeber hatte in dem Wertfestsetzungsverfahren zugrundeliegenden Beschlussverfahren beantragt, die vier einem Wirtschaftsausschuss zugeordneten Personen von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung für deren Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss freizustellen und Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung zum Ausgleich von außerhalb der Arbeitszeit für den Wirtschaftsausschuss erbrachter Tätigkeiten zu gewähren. Hintergrund der Auseinandersetzung war eine in dem Verfahren 25 BV 13029/21 vor dem Arbeitsgericht Berlin geführte Auseinandersetzung zu der Frage, ob die Bildung des Wirtschaftsausschusses durch den Betriebsrat unwirksam gewesen ist.
Der Arbeitgeber hat sich in dem Verfahren darauf berufen, dass er einen Tendenzbetrieb betreibe und ein Wirtschaftsausschuss daher nicht zu bilden sei. Die Beteiligten haben nach Durchführung eines Güterichterverfahrens eine Einigung erzielt, die das Arbeitsgericht im Rahmen des Verfahrens 42 BV 1386/22 festgestellt hat. Erledigt worden sind dadurch zahlreiche Verfahren, so auch das vorliegende Verfahren.
Infolgedessen hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert insgesamt auf 20.000 € festgesetzt. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats waren hingegen der Ansicht, dass der Streit eine Erhöhung des Gegenstandswerts auf 40.000 € rechtfertige, weil es diesbezüglich unter den Beteiligten häufig Streit gegeben habe. Das LAG hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gründe:
Das Arbeitsgericht hat keinen zu hohen Betrag für die beiden Anträge in Ansatz gebracht.
Nichtvermögensrechtliche Gegenstände sind gem. § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. RVG ausgehend von einem Hilfswert von 5.000 € nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 € zu bewerten. Bei der Bestimmung des Wertes kommt es vor allem auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller an, wobei auch die finanzielle Belastung des Arbeitgebers berücksichtigt werden kann.
Hintergrund für eine Vielzahl an Verfahren unter den Beteiligten war insbesondere die Frage, ob der Wirtschaftsausschuss überhaupt wirksam gebildet worden ist. Das war Gegenstand des durch die Beteiligten gesondert durchgeführten Verfahrens 25 BV 13029/21. Im hiesigen Verfahren ging es um die Auswirkungen der durch den Arbeitgeber auch dort vertretenen Rechtsansichten. Die Entscheidung war also insbesondere von dem Ausgang des Verfahrens 25 BV 13029/21 abhängig. Dort war der Gegenstandswert richtig mit 10.000 € festzusetzen.
Insofern war es nicht zu beanstanden, wenn das Arbeitsgericht in dieser Konstellation den Gegenstandswert mit nicht mehr als vier Hilfswerten festgelegt hat. Der Arbeitgeber hat auch im vorliegenden Verfahren seine Freistellungsverpflichtung ausschließlich mit dem Argument abgelehnt, er unterhalte einen Tendenzbetrieb. Es ging also nicht um Fragen im Zusammenhang mit dem Umfang der Freistellungsverpflichtung. Vor diesem Hintergrund wäre es auch denkbar gewesen, einen niedrigeren Betrag anzusetzen.
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Der Arbeitgeber hatte in dem Wertfestsetzungsverfahren zugrundeliegenden Beschlussverfahren beantragt, die vier einem Wirtschaftsausschuss zugeordneten Personen von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung für deren Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss freizustellen und Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung zum Ausgleich von außerhalb der Arbeitszeit für den Wirtschaftsausschuss erbrachter Tätigkeiten zu gewähren. Hintergrund der Auseinandersetzung war eine in dem Verfahren 25 BV 13029/21 vor dem Arbeitsgericht Berlin geführte Auseinandersetzung zu der Frage, ob die Bildung des Wirtschaftsausschusses durch den Betriebsrat unwirksam gewesen ist.
Der Arbeitgeber hat sich in dem Verfahren darauf berufen, dass er einen Tendenzbetrieb betreibe und ein Wirtschaftsausschuss daher nicht zu bilden sei. Die Beteiligten haben nach Durchführung eines Güterichterverfahrens eine Einigung erzielt, die das Arbeitsgericht im Rahmen des Verfahrens 42 BV 1386/22 festgestellt hat. Erledigt worden sind dadurch zahlreiche Verfahren, so auch das vorliegende Verfahren.
Infolgedessen hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert insgesamt auf 20.000 € festgesetzt. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats waren hingegen der Ansicht, dass der Streit eine Erhöhung des Gegenstandswerts auf 40.000 € rechtfertige, weil es diesbezüglich unter den Beteiligten häufig Streit gegeben habe. Das LAG hat die Beschwerde zurückgewiesen.
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Das Arbeitsgericht hat keinen zu hohen Betrag für die beiden Anträge in Ansatz gebracht.
Nichtvermögensrechtliche Gegenstände sind gem. § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. RVG ausgehend von einem Hilfswert von 5.000 € nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 € zu bewerten. Bei der Bestimmung des Wertes kommt es vor allem auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller an, wobei auch die finanzielle Belastung des Arbeitgebers berücksichtigt werden kann.
Hintergrund für eine Vielzahl an Verfahren unter den Beteiligten war insbesondere die Frage, ob der Wirtschaftsausschuss überhaupt wirksam gebildet worden ist. Das war Gegenstand des durch die Beteiligten gesondert durchgeführten Verfahrens 25 BV 13029/21. Im hiesigen Verfahren ging es um die Auswirkungen der durch den Arbeitgeber auch dort vertretenen Rechtsansichten. Die Entscheidung war also insbesondere von dem Ausgang des Verfahrens 25 BV 13029/21 abhängig. Dort war der Gegenstandswert richtig mit 10.000 € festzusetzen.
Insofern war es nicht zu beanstanden, wenn das Arbeitsgericht in dieser Konstellation den Gegenstandswert mit nicht mehr als vier Hilfswerten festgelegt hat. Der Arbeitgeber hat auch im vorliegenden Verfahren seine Freistellungsverpflichtung ausschließlich mit dem Argument abgelehnt, er unterhalte einen Tendenzbetrieb. Es ging also nicht um Fragen im Zusammenhang mit dem Umfang der Freistellungsverpflichtung. Vor diesem Hintergrund wäre es auch denkbar gewesen, einen niedrigeren Betrag anzusetzen.
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