22.08.2014

Betriebsrat hat allenfalls eingeschränkten Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung

Ein etwaiger Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung dient nur der Sicherung seines Anspruchs aus den §§ 111, 112 BetrVG auf Verhandlungen über einen Interessenausgleich, nicht aber losgelöst hiervon der Untersagung der Betriebsänderung selbst. Durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung können deshalb nur solche Maßnahmen des Arbeitgebers untersagt werden, die den Verhandlungsanspruch des Betriebsrats rechtlich oder faktisch in Frage stellen.

LAG Berlin-Brandenburg 19.6.2014, 7 TaBVGa 1219/14
Der Sachverhalt:
Der Betriebsrat wandte sich mit seinem Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Einsatz von 20 der insgesamt 323 Arbeitnehmer des Unternehmens an einem neuen Standort. Grund für die Umsetzung war eine vom Arbeitgeber beabsichtigte Zusammenlegung von zwei bisherigen Standorten. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen den Antrag zurück.

Die Gründe:
Dem Arbeitgeber ist nicht aufzugeben, den Einsatz der 20 Arbeitnehmer an einem neuen Standort einstweilig zu unterlassen.

Der Betriebsrat hat zwar regelmäßig aus §§ 111, 112 BetrVG einen Anspruch auf Verhandlungen über einen Interessenausgleich, wenn zwei Betriebsteile zusammengelegt werden sollen. Hieraus folgt aber nicht zwingend, dass der Betriebsrat einen umfassenden Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit der Sicherung dieses Verhandlungsanspruchs hat.

Ob ein solcher Unterlassungsanspruch besteht, kann hier offenbleiben. Denn er kann jedenfalls nur auf Maßnahmen gerichtet sein, die rechtlich oder faktisch nicht mehr umkehrbar sind und damit den Verhandlungsanspruch des Betriebsrats gefährden. Dies ist bei der vorliegend geplanten Umsetzung von 20 Arbeitnehmern an einen neuen Standort nicht der Fall.

Linkhinweis:
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LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 33/14 vom 20.8.2014
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