21.11.2011

Betriebsrat hat kein Recht auf Einsichtnahme in Protokolldateien

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, ihm Einsichtnahme in die Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk zu gewähren. Insoweit fehlt es selbst dann an einem Rechtsschutzbedürfnis des Betriebsrats, wenn der Arbeitgeber schon einmal unbefugt Einsicht in die Dateien des Betriebsrats genommen hat.

ArbG Wesel 17.11.2011, 5 BV 17 /11
Der Sachverhalt:
Die Betriebsparteien streiten darüber, ob dem Betriebsrat ein umfassendes Einsichtsrecht in die Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk zusteht.

In einem vorhergehenden Verfahren hatte der Arbeitgeber eingeräumt, dass er in einem Fall Zugriff auf die Dateihistorie einer Datei genommen habe. Der Inhalt der Datei war ihm vom Betriebsrat selbst zugänglich gemacht worden. Das Arbeitsgericht Wesel hatte den Arbeitgeber daraufhin am 12.10.2011 verurteilt, eine Einsicht in die elektronischen Dateien des Betriebsrats zu unterlassen ( Az.: 3 BV 9/11).

Im vorliegenden Verfahren machte der Betriebsrat geltend, dass er ein umfassendes Einsichtsrecht benötige, um feststellen zu können, ob, wie und von wem unberechtigte Zugriffe auf sein Betriebsratslaufwerk stattgefunden haben. Nur wenn er dies wisse, könnten entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.

Das Arbeitsgericht wies den Antrag des Betriebsrats zurück.

Die Gründe:
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, ihm Einsicht in sämtliche Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk zu gewähren. Insoweit fehlt es schon an einem Rechtsschutzbedürfnis des Betriebsrats. Denn dieser hat nicht nachvollziehbar dargelegt, warum er eine derartig umfassende Einsichtnahme in die Protokolldateien verlangt und welches Rechtsschutzziel er mit seinem Begehren verfolgt.

Im Übrigen steht aufgrund des unstreitig bereits erfolgten Zugriffs auf eine Betriebsratsdatei fest, dass Unberechtigte - in diesem Fall der Arbeitgeber - auf die Dateien des Betriebsratslaufwerks zugreifen können. Inwieweit es für die Feststellung von Sicherheitslücken darüber hinaus darauf ankommt, wer, wann und wie Zugriff genommen hat, hat der Betriebsrat nicht schlüssig dargelegt.

Arbeitsgericht Wesel PM vom 17.11.2011
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