Betriebsrat hat keinen generellen Auskunftsanspruch hinsichtlich Abmahnungen
BAG 17.9.2013, 1 ABR 26/12Der im Unternehmen der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat verlangte die Übergabe von Kopien bereits erteilter Abmahnungen sowie die Vorlage beabsichtigter Abmahnungen vor Übergabe an den betreffenden Arbeitnehmer.
Zur Begründung machte er geltend, er benötige die Abmahnungen, um vor dem Ausspruch von Kündigungen regulierend und arbeitsplatzerhaltend eingreifen zu können. Die Vorlage sei auch erforderlich, um bestehende Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG ausüben zu können.
Arbeitsgericht und LAG gaben dem Antrag des Betriebsrats statt. Auf die Rechtbeschwerde der Arbeitgeberin hob das BAG die Vorentscheidungen auf und wies den Antrag ab.
Die Gründe:
Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft.
Arbeitgeber müssen den Betriebsrat zwar nach § 80 Abs. 2 BetrVG zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend unterrichten sowie auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch ist aber demnach, dass
- überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist und
- im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist.
Dies hat der Betriebsrat darzulegen.
Nach diesen Grundsätzen besteht der vom Betriebsrat geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht. Es ist keine betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe des Betriebsrats ersichtlich, die die Vorlage aller Abmahnungsschreiben erforderlich machen könnte.
Der Ausspruch von Abmahnungen unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Mitwirkungsrechte entstehen vielmehr erst dann, wenn der Arbeitgeber das Unterrichtungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG einleitet. Zudem ist der allgemeine Hinweis des Betriebsrats auf Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG unzureichend. Denn Abmahnungen betreffen keineswegs notwendig Sachverhalte, in denen diese Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats betroffen sind. So sind etwa bei Tätlichkeiten oder Beleidigungen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 BetrVG offensichtlich nicht berührt.
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