Betriebsrat kann auch bei Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit durch Führungskräfte einen Unterlassunsganspruch haben
LAG Köln 2.2.2018, 9 TaBV 34/17Die Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit zahlreichen Filialen. Hier gilt eine Betriebsvereinbarung, wonach die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Filialleiter, Abteilungsleiter und Segunda in Vollzeit ausschließlich der Pausen 37,5 Stunden beträgt und die Arbeitszeit in der Regel auf höchstens fünf Arbeitstage pro Woche verteilt werden soll. Der Personenkreis ist ferner berechtigt, Beginn und Ende der individuell täglichen Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage innerhalb des Arbeitszeitrahmens von 7 Uhr bis 21 Uhr unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Arbeitgeberin und der anderen Beschäftigten eigenverantwortlich zu bestimmen.
Der Betriebsrat machte gegenüber der Arbeitgeberin geltend, dass die Führungskräfte öfter mehr 37,5 Stunden pro Woche und teilweise auch an sechs Tagen pro Woche arbeiten würden. Er beantragte der Arbeitgeberin aufzugeben, die Verstöße gegen die Betriebsvereinbarung zu unterlassen. Die Arbeitgeberin behauptete hingegen, die genannten Arbeitszeitüberschreitungen von Führungskräften seien nach der Betriebsvereinbarung möglich. Zudem dürften die Führungskräfte ihre Arbeitszeit eigenständig und eigenverantwortlich unter Beachtung der Vorschriften des Arbeitergesetzes planen und ausführen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Gericht war der Ansicht, der einschlägige Manteltarifvertrag des Hamburger Einzelhandels lasse eine Arbeitszeit 75 Stunden pro Doppelwoche sowie eine Erhöhung durch Betriebsvereinbarung zu. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das LAG den Beschluss abgeändert und den Antrag überwiegend als begründet angesehen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Arbeitgeberin hat es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Betriebsrates oder die seine Zustimmung ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle die Filialleiter, Abteilungsleiter und Segunda mehr als 37,5 Stunden pro Woche arbeiten zu lassen und sie an mehr als fünf Tagen pro Woche arbeiten zu lassen, sofern nicht eine abweichende Regelung auf Wunsch des Beschäftigten vereinbart wurde oder betriebliche Belange eine Abweichung erfordern.
Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bezweckt die angemessene Verteilung der mit der vorübergehenden Änderung der Arbeitszeit verbundenen Belastungen und/oder Vorteile. Der Betriebsrat hat deshalb mitzubestimmen, in welchem Umfang bei welchen Arbeitnehmern die Verkürzung der Arbeitszeit stattfinden soll. Nach der Betriebsvereinbarung darf die wöchentliche Arbeitszeit der Führungskräfte 37,5 Stunden nicht überschreiten. Zwar ist von einer "regelmäßigen" Arbeitszeit die Rede, was grundsätzlich auch Abweichungen nach oben zulässt, sofern ein Ausgleich erfolgt. Dies gilt im vorliegenden Fall jedoch nicht. Denn § 3 Nr. 1 MTV eröffnet zunächst nur die Möglichkeit der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 35 Stunden/Woche oder auf 75 Stunden Doppelwoche. Die Beteiligten haben sich in der Betriebsvereinbarung auf eine Verteilung der Arbeitszeit ihrer Führungskräfte auf eine Woche verständigt. Innerhalb dieser Woche dürfen Filialleiter, Abteilungsleiter und Segunda die Lage ihrer Arbeitszeit von insgesamt 37,5 Stunden weitgehend selbst festlegen.
Dies stellt entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts keinen Verstoß gegen § 3 MTV dar, sondern konkretisiert ihn. Hätten die Beteiligten eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gewollt, wäre dies ihnen gemäß der Öffnungsklausel unter § 3 Nr. 2 MTV nicht verwehrt gewesen. Sie hätten dies jedoch gem. § 3 Nr. 2 S. 1 MTV in einer Betriebsvereinbarung regeln müssen, was sie aber nicht getan haben. Abweichungen von der so vorgegebenen Wochenarbeitszeit sind daher nur unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zulässig.
Außerdem hat der Betriebsrat hat gegen die Arbeitgeberin einen Anspruch darauf, Filialleiter, Abteilungsleiter und Segunda nicht mehr als an fünf Tagen pro Woche arbeiten zu lassen, sofern nicht auf ihren Wunsch eine abweichende Regelung vereinbart wurde oder betriebliche Belange (Schließ- und Wachdienst, Auffülltätigkeiten, Preisauszeichnung, Hausreinigung, Inventuren oder andere vergleichbare verkaufsunterstützenden Tätigkeiten) eine Abweichung erfordern. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage unterliegt gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ebenfalls der Mitbestimmung des Betriebsrats. Eine Abweichung davon ist nur zulässig, sofern sie auf Wunsch der Arbeitnehmer erfolgt oder näher definierte betriebliche Belange (Schließ- und Wachdienst, Auffülltätigkeiten, Preisauszeichnung, Hausreinigung, Inventuren oder andere vergleichbare verkaufsunterstützenden Tätigkeiten) eine Abweichung erfordern.
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