Betriebsrat kann nicht die Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses erzwingen
BAG 15.4.2014, 1 ABR 82/12Die Arbeitgeberin ist ein Einzelhandelsunternehmen mit Sitz in Hamburg und Filialen im gesamten Bundesgebiet. Sie hat auf Unternehmensebene einen Arbeitsschutzausschuss eingerichtet und dabei den Gesamtbetriebsrat beteiligt.
In der Stuttgarter Filiale des Unternehmens werden 65 Arbeitnehmer beschäftigt. Sie gilt wegen ihrer räumlichen Entfernung vom Hauptbetrieb als selbständiger Betrieb i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Der dortige Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses für die Filiale. Dabei stützte er sich auf den Wortlaut von § 11 ASiG, wonach Bezugspunkt für den Ausschuss der Betrieb und nicht das Unternehmen sei. Er könne die Errichtung des Ausschusses erzwingen, um sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu wahren.
Der Betriebsrat hatte mit seinem Antrag in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin nicht die Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses in der Stuttgarter Filiale des Unternehmens verlangen. Ihm steht insoweit kein Initiativrecht zu.
Zwar verpflichtet § 11 Satz 1 ASiG Arbeitgeber, in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu errichten. Die Norm regelt aber zugunsten des Betriebsrats keinen Anspruch auf Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers. Hierbei steht ihm kein Handlungsspielraum zu. Das schließt nach dem Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG auch ein Mitbestimmungsrecht in Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes aus.
Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nach, kann sich der Betriebsrat daher lediglich gem. § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden. Diese hat dann die Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses nach § 12 ASiG anzuordnen und kann im Weigerungsfall eine Geldbuße verhängen (§ 20 ASiG).
Nach diesen Grundsätzen bedurfte es vorliegend keiner Entscheidung, ob die Arbeitgeberin ihrer Verpflichtung aus dem Arbeitssicherheitsgesetz dadurch genügt hat, dass sie im Hauptbetrieb unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrats einen Arbeitsschutzausschuss errichtet hat.
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