Betriebsrat muss auch über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal unterrichtet werden
BAG v. 12.3.2019 - 1 ABR 48/17
Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin erbringt Zustelldienste. Auf ihrem Betriebsgelände sind im Rahmen von Werkverträgen auch Arbeitnehmer anderer Unternehmen tätig. Zwei dieser Beschäftigten verletzten sich bei der Beladung von Paletten infolge wegrutschender Überladebleche. Daraufhin erbat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Vorlage von Kopien der Unfallanzeigen. Zudem will er künftig über entsprechende Arbeitsunfälle des Fremdpersonals informiert werden. Außerdem verlangt er, ihm jeweils die Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung vorzulegen und in Kopie auszuhändigen.
ArbG und LAG wiesen die darauf gerichteten Anträge des Betriebsrats ab. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte vor dem BAG teilweise Erfolg.
Die Gründe:
Nach § 89 Abs. 2 BetrV muss der Betriebsrat vom Arbeitgeber bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden. Einher geht damit ein entsprechender Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Vorliegend umfasst dieser Anspruch auch Unfälle, die Arbeitnehmer erleiden, die weder bei der Arbeitgeberin angestellt noch deren Leiharbeitnehmer sind. Aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals können für den Arbeitsschutz relevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist, gewonnen werden. Hinsichtlich der auf die Unfallanzeigen bezogenen Begehren des Betriebsrats hatte die Rechtsbeschwerde dagegen keinen Erfolg.
Linkhinweis:
BAG PM Nr. 12 vom 12.3.2019
Die Arbeitgeberin erbringt Zustelldienste. Auf ihrem Betriebsgelände sind im Rahmen von Werkverträgen auch Arbeitnehmer anderer Unternehmen tätig. Zwei dieser Beschäftigten verletzten sich bei der Beladung von Paletten infolge wegrutschender Überladebleche. Daraufhin erbat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Vorlage von Kopien der Unfallanzeigen. Zudem will er künftig über entsprechende Arbeitsunfälle des Fremdpersonals informiert werden. Außerdem verlangt er, ihm jeweils die Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung vorzulegen und in Kopie auszuhändigen.
ArbG und LAG wiesen die darauf gerichteten Anträge des Betriebsrats ab. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte vor dem BAG teilweise Erfolg.
Die Gründe:
Nach § 89 Abs. 2 BetrV muss der Betriebsrat vom Arbeitgeber bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden. Einher geht damit ein entsprechender Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Vorliegend umfasst dieser Anspruch auch Unfälle, die Arbeitnehmer erleiden, die weder bei der Arbeitgeberin angestellt noch deren Leiharbeitnehmer sind. Aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals können für den Arbeitsschutz relevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist, gewonnen werden. Hinsichtlich der auf die Unfallanzeigen bezogenen Begehren des Betriebsrats hatte die Rechtsbeschwerde dagegen keinen Erfolg.
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