05.03.2014

Betriebsratsmitgliedschaft schützt befristet Beschäftigte nicht vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ein wirksam sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag endet grds. auch dann mit Ablauf der Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat des Unternehmens gewählt worden ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer darlegen und ggf. beweisen kann, dass der befristete Arbeitsvertrag lediglich wegen seiner Wahl in den Betriebsrat nicht verlängert worden ist. In einem solchen Fall kann sich der Arbeitgeber auf die Befristung nicht berufen.

LAG Hamm 5.11.2013, 7 Sa 1007/13
Der Sachverhalt:
Die Beklagte hatte den Kläger - ebenso wie drei weitere Beschäftigte - zum 1.12.2010 befristet für zunächst wenige Monate eingestellt. Alle vier befristeten Verträge wurden in der Folgezeit verlängert, zuletzt im Mai 2012 bis zum 30.11.2012. Mitte 2012 fand bei der Beklagten eine Wahlversammlung statt, in deren Verlauf der Kläger in den Wahlvorstand gewählt wurde. Bei den im September 2012 stattfindenden Betriebsratswahlen wurde er sodann auch in den Betriebsrat gewählt.

Die Beklagte übernahm zwei der am 1.12.2010 befristet eingestellten Arbeitnehmer in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Übernahme des Klägers und eines weiteren Arbeitnehmers lehnte sie hingegen ab.

Mit seiner Entfristungsklage machte der Kläger geltend, dass die Beklagte seine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nur wegen seines Engagements im Betriebsrat abgelehnt habe. Die Beklagte berief sich dagegen darauf, dass sie in den letzten Jahren immer nur die Hälfte der befristet eingestellten Arbeitnehmer in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen habe. Die Leistungen der zwei Mitbewerber seien höher einzuschätzen gewesen als die des Klägers.

Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das Arbeitsverhältnis ist kraft wirksamer Befristung mit Ablauf des 30.11.2012 beendet worden; ein Anspruch des Klägers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags besteht daher nicht.

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für eine Gesamtdauer von zwei Jahren sachgrundlos befristet. Die Vorschrift ist auch anwendbar. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger seit September 2012 Mitglied des Betriebsrats der Beklagten war. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sieht keinen Ausnahmetatbestand für Betriebsratsmitglieder vor und enthält insoweit auch keine planwidrige Lücke, die durch eine teleologische Reduktion zu schließen wäre.

Der Schutz von Betriebsratsmitgliedern ist dennoch dadurch gewährleistet wird, dass diese vor einer unzulässigen Benachteiligung durch § 78 Satz 2 BetrVG geschützt sind. Denn hiernach kann die Nichtübernahme eines befristet beschäftigten Betriebsratsmitglieds in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eine unzulässige Benachteiligung darstellen, wenn sie gerade wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt.

Eine solche Benachteiligung ist hier indes nicht ersichtlich. Weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich, dass die Beklagte den Kläger wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt hätte. Einziger Anhaltspunkt ist insoweit, dass sich der Kläger während des Laufs der Befristung für den Betriebsrat engagiert hat. Dieses eher schwache Indiz wird dadurch entwertet, dass die Beklagte nachgewiesen hat, dass sie seit 2009 immer nur die Hälfte der befristet Beschäftigten übernommen hat und auch hier so verfahren ist.

Linkhinweis:
Für den in der Rechtsprechungsdatenbank NRW veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

Rechtsprechungsdatenbank NRW unter www.nrwe.de
Zurück