Betriebsratswahl bei Takeaway Express: Keine Aufnahme in die Wählerliste
LAG Berlin-Brandenburg v. 25.7.2022 - 8 Ta 793/22
Der Sachverhalt:
Das ArbG hatte über den Antrag zu entscheiden, dem Wahlvorstand aufzugeben, näher benannte 24 Personen aus dem Bereich Staff des Hub Berlin in die Wählerliste der Betriebsratswahl im Betrieb Takeaway Express GmbH Berlin aufzunehmen. Der Antrag wurde damit begründet, dass es sich bei diesem Personenkreis um Arbeitnehmer handele, die dem Betrieb zugehören würden.
Das ArbG wies den Antrag zurück. Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem LAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Es kann zulässig sein, fehlerhafte Handlungen des Wahlvorstandes auch im Vorfeld der Betriebsratswahl noch gerichtlich zu korrigieren. Ein Verfügungsgrund ist danach dann gegeben, wenn durch die Korrektur des Wahlfehlers eine erfolgreiche Wahlanfechtung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, wobei es auch auf rechtliche Unsicherheiten ankommt.
Die Aufnahme in die Wählerliste wäre hier im Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdekammer zwar gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 WO noch möglich gewesen. Selbst wenn dem Wahlvorstand durch gerichtlichen Beschluss aufgegeben werden würde, die Beteiligten zu 1) bis 24) in die Wählerliste aufzunehmen, würde das jedoch nicht dazu führen, dass durch die Korrektur des Wahlfehlers eine erfolgreiche Wahlanfechtung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Denn, wie aus dem Verfahren 38 BVGa 6883/22 folgt, in dem erstinstanzlich der Antrag zurückgewiesen worden ist, ist zwischen den Beteiligten ein weiterer - möglicher - Fehler des Wahlvorstandes, nämlich die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages, streitig. Insbesondere schließt der erklärte Rechtsmittelverzicht in jenem Verfahren nicht eine auf die Nichtaufnahme des Wahlvorschlages gestützte Wahlanfechtung aus. Danach fehlt es an dem erforderlichen Verfügungsgrund. Es muss daher dabei bleiben, dass die Nichtaufnahme der Beteiligten zu 1) bis 24) - ggf. zusammen mit der Überprüfung der Behandlung des Wahlvorschlags - dem Anfechtungsverfahren gem. § 19 BetrVG vorbehalten bleibt.
Mehr zum Thema:
Aufsatz:
Einstweiliger Rechtsschutz bei der Betriebsratswahl
(Markowski , ArbRB 2021, 343)
Aufsatz:
Neue Regeln für die Betriebsratswahlen 2022
(Schipp/Baumgarth, ArbRB 2021, 340)
Kurzbeitrag:
Verordnung zur Änderung der Wahlordnung in Kraft getreten
(ArbRB 2021, 325)
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LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 16 vom 26.7.2022
Das ArbG hatte über den Antrag zu entscheiden, dem Wahlvorstand aufzugeben, näher benannte 24 Personen aus dem Bereich Staff des Hub Berlin in die Wählerliste der Betriebsratswahl im Betrieb Takeaway Express GmbH Berlin aufzunehmen. Der Antrag wurde damit begründet, dass es sich bei diesem Personenkreis um Arbeitnehmer handele, die dem Betrieb zugehören würden.
Das ArbG wies den Antrag zurück. Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem LAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Es kann zulässig sein, fehlerhafte Handlungen des Wahlvorstandes auch im Vorfeld der Betriebsratswahl noch gerichtlich zu korrigieren. Ein Verfügungsgrund ist danach dann gegeben, wenn durch die Korrektur des Wahlfehlers eine erfolgreiche Wahlanfechtung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, wobei es auch auf rechtliche Unsicherheiten ankommt.
Die Aufnahme in die Wählerliste wäre hier im Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdekammer zwar gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 WO noch möglich gewesen. Selbst wenn dem Wahlvorstand durch gerichtlichen Beschluss aufgegeben werden würde, die Beteiligten zu 1) bis 24) in die Wählerliste aufzunehmen, würde das jedoch nicht dazu führen, dass durch die Korrektur des Wahlfehlers eine erfolgreiche Wahlanfechtung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Denn, wie aus dem Verfahren 38 BVGa 6883/22 folgt, in dem erstinstanzlich der Antrag zurückgewiesen worden ist, ist zwischen den Beteiligten ein weiterer - möglicher - Fehler des Wahlvorstandes, nämlich die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages, streitig. Insbesondere schließt der erklärte Rechtsmittelverzicht in jenem Verfahren nicht eine auf die Nichtaufnahme des Wahlvorschlages gestützte Wahlanfechtung aus. Danach fehlt es an dem erforderlichen Verfügungsgrund. Es muss daher dabei bleiben, dass die Nichtaufnahme der Beteiligten zu 1) bis 24) - ggf. zusammen mit der Überprüfung der Behandlung des Wahlvorschlags - dem Anfechtungsverfahren gem. § 19 BetrVG vorbehalten bleibt.
Aufsatz:
Einstweiliger Rechtsschutz bei der Betriebsratswahl
(Markowski , ArbRB 2021, 343)
Aufsatz:
Neue Regeln für die Betriebsratswahlen 2022
(Schipp/Baumgarth, ArbRB 2021, 340)
Kurzbeitrag:
Verordnung zur Änderung der Wahlordnung in Kraft getreten
(ArbRB 2021, 325)
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