Betriebsratswahl kann bei unklarem Zeitrahmen für die Stimmabgabe angefochten werden
LAG Schleswig-Holstein 21.6.2011, 2 TaBV 41/10Die Arbeitgeberin betreibt eine Einzelhandelskette mit 780 weit verstreuten Filialen. In der Zeit vom 8. bis 25.3.2010 wurde im Unternehmen ein neuer, gemeinsamer Betriebsrat gewählt. Nach dem Wahlausschreiben konnten die Stimmen am jeweiligen Wahltag von 8:30 Uhr bis 13:30 Uhr bzw. 13:30 Uhr bis 19:00 Uhr abgegeben werden. Tatsächlich waren die mobilen Wahlteams am Wahltag in den einzelnen Filialen aber nur jeweils zweimal für höchstens 30 Minuten anwesend. Lediglich in dieser Zeit konnten die Stimmzettel abgegeben werden.
Die Arbeitgeberin hielt die Wahl für unwirksam, weil die konkrete Zeit der möglichen Stimmabgabe für die einzelnen Filialen nicht festgelegt war. Ihre Wahlanfechtung hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg.
Die Gründe:
Die Betriebsratswahl ist unwirksam. Die Ausübung des Wahlrechts ist unzulässig erschwert worden, weil die mobilen Wahlteams an dem jeweiligen Wahltag nicht während des gesamten angegebenen Zeitrahmens anwesend waren. Für die Wahlberechtigten war daher nicht abschätzbar, wann sie tatsächlich ihre Stimme abgeben konnten. Das muss aber gewährleistet und für sie planbar sein. Wird eine angegebene Wahlzeit nicht eingehalten, führt dies zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl.
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