23.07.2018

Betriebsratswahl rechtmäßig - Filialleiter nicht zwingend leitender Angestellter

Ein Filialleiter im Bereich der Systemgastronomie kann in den Betriebsrat gewählt werden und ist nicht aufgrund seiner Filialleiterstellung zwingend leitender Angestellter. Eine aus diesem Grund vom Arbeitgeber angestrengte Anfechtung der Betriebsratswahl vor dem Arbeitsgericht ist erfolglos gewesen.

ArbG Neumünster 27.6.2018, 3 BV 3a/18
Der Sachverhalt:

Die bundesweit im Bereich der Systemgastronomie mit einer Vielzahl von Filialen vertretene Arbeitgeberin schloss mit der zuständigen Gewerkschaft einen Tarifvertrag, wonach die Filialmitarbeiter in Teilregionen jeweils einen gemeinsamen Betriebsrat wählen können. Bisheriger Vorsitzender des Betriebsrats der streitgegenständlichen Teilregion war ein Filialleiter, der laut schriftlichem Arbeitsvertrag nicht befugt war, gegenüber den ihm unterstellten Mitarbeitern Arbeitgeberentscheidungen zu treffen.

Dieser erhielt einige Jahre nach der Wahl von der Arbeitgeberin eine Stellenbeschreibung, die die selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis vorsah. Eine wiederrum später vorgelegte entsprechende Personalvollmacht zeichnete der Filialleiter nicht gegen. Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob der Filialleiter tatsächlich selbstständig einstellte und entließ. Bei der aktuellen Betriebsratswahl wurde der Filialleiter erneut in den Betriebsrat und zum Vorsitzenden gewählt.

Die Arbeitgeberin focht die Betriebsratswahl an. Sie ist der Auffassung, die Wahl sei unrechtmäßig, da der Filialleiter leitender Angestellter i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG sei und deshalb nicht in den Betriebsrat hätte gewählt werden dürfen. Die Anfechtung blieb vor dem Arbeitsgericht erfolglos. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Gegen ihn kann Beschwerde eingelegt werden.

Die Gründe:

Die Betriebsratswahl ist rechtmäßig. Aus dem Arbeitsvertrag des Filialleiters ergibt sich nicht der Status eines leitenden Angestellten. Laut des Arbeitsvertrags kann er gerade nicht selbstständig einstellen oder entlassen.

Eine einvernehmliche Abänderung des Arbeitsvertrags durch die Vorlage einer (neuen) Stellenbeschreibung ist nicht gegeben. Ebenso wenig liegt eine Berechtigung des Arbeitgebers vor, den Status des Filialleiters einseitig abzuändern.

Zudem hätte sich eine etwaige Personalkompetenz des Filialleiters nur auf die eigene Filiale beschränkt. Dies wäre in Bezug auf die hier streitgegenständliche Teilregion mit einer Vielzahl an Filialen jedoch nicht von solcher Bedeutung gewesen, um den Status eines leitenden Angestellten zu begründen.

LAG Schleswig-Holstein PM Nr. 5/2018 vom 23.7.2017
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