23.11.2017

Betriebsratswahl: Sitzverteilung nach dem d"Hondtschen Höchstzahlverfahren ist verfassungsgemäß

Die Anordnung des d"Hondtschen Höchstzahlverfahrens zur Verteilung der Betriebsratssitze nach Betriebsratswahlen in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Wo BetrVG ist verfassungsgemäß. Das Verfahren verletzt weder den Grundsatz der Gleichheit der Wahl aus Art. 3 Abs. 1 GG noch die durch Art. 9 Abs. 3 geschützte Koalitionsfreiheit.

BAG 22.11.2017, 7 ABR 35/16
Der Sachverhalt:
Im Betrieb der Arbeitgeberin fand im Mai 2014 eine Betriebswahl statt. Es wurde ein Betriebsrat aus 17 Mitgliedern gewählt. Dabei wurde die Sitzverteilung nach dem d"Hondtschen Höchstzahlverfahren vorgenommen. Nach diesem Verfahren entfielen auf die Liste V neun Sitze und auf die Listen D und H jeweils vier Sitze.

Die antragstellenden Arbeitnehmer fochten die Wahl an, da das vorgenommene d"Hondtsche Höchstzahlverfahren verfassungswidrig sei und sowohl gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl als auch gegen die Koalitionsfreiheit verstoße. Es benachteilige kleinere Gruppierungen in nicht hinnehmbarer Weise. Eine Sitzverteilung sei deshalb nach den Verfahren Hare-/Niemeyer oder Sainte-Lague/Schepers vorzunehmen, die den Erfolgswert der jeweiligen Wählerstimmen besser abbildeten. Bei der Anwendung dieser Verfahren wären auf die Liste V acht Sitze und auf die Liste D fünf Sitze entfallen.

Der Antrag hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die in § 15 Abs. 1 und 2 WO BetrVG vorgesehene Verteilung der Betriebsratssitze nach dem d"Hondtschen Höchstzahlverfahren ist verfassungsgemäß. Mit keinem der gängigen Sitzungsverteilungsverfahren lässt sich bei einer Verhältniswahl, bei der die Stimmen in Sitze umgerechnet werden, eine vollständige Gleichheit des Erfolgswertes der Wählerstimmen im Verhältnis zu den Sitzen erzielen. Es können nur ganze Sitze verteilt werden.

Die Entscheidung, nach welchem Verfahren die Sitzverteilung vorgenommen wird, fällt daher in den zulässigen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers. Zudem trägt das d"Hondtsche Höchstzahlverfahren zur Förderung der Mehrheitssicherung bei und dient damit einem anzuerkennenden Ziel.

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BAG PM Nr. 53/17 vom 22.11.2017
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