02.08.2018

Betriebsratswahl wegen unzulässiger Briefwahl unwirksam

Hätte bei einer Betriebsratswahl für bestimmte Bereich des Betriebs keine Briefwahl angeordnet werden dürfen und ist nicht nach der Lebenserfahrung gänzlich auszuschließen, dass dieser Fehler Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt hat, ist die Wahl nach Anfechtung für unwirksam zu erklären.

ArbG Krefeld 1.8.2018, 3 BV 8/18
Der Sachverhalt:

Im März 2018 fanden Betriebsratswahlen bei der Outokumpu Nirosta GmbH statt. Die Wahl wurde in den Bereichen Werksfeuerwehr, Werkschutz und Betriebsärztlicher Dienst als Briefwahl durchgeführt. Der Wahlvorstand hatte dies unter Berufung auf § 24 Abs. 3 S. 1 Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz beschlossen. Nach dieser Vorschrift kann der Wahlvorstand für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, die schriftliche Stimmabgabe beschließen.

Vier Arbeitnehmer der Outokumpu Nirosta GmbH fochten die Wahl an und machten geltend, dass es zu verschiedenen Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften gekommen sei.

In einem ersten Kammertermin wies das Gericht darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Briefwahl nicht vorgelegen haben. Die betroffenen Bereiche seien keine Betriebsteile und auch das Kriterium der räumlichen Entfernung sei nicht erfüllt, weil das Betriebsgelände in Krefeld eine max. Ausdehnung von nur etwa zwei Kilometern habe. Eine Auswirkung auf das Wahlergebnis sei nicht ausgeschlossen, da zwei der acht Wahlvorschlagslisten nur um sechs Stimmen auseinander liegen.

Das ArbG vertagte die Verhandlung, um es dem Betriebsrat nach Durchsicht der Wahlunterlagen zu ermöglichen, eine Beeinflussung des Wahlergebnisses gegebenenfalls zu widerlegen. Schließlich hatte die Wahlanfechtung gem. § 19 BetrVG vor dem ArbG Erfolg und die Betriebsratswahl wurde für unwirksam erklärt.

Die Gründe:

Für die Bereiche Werksfeuerwehr, Werkschutz und Betriebsärztlicher Dienst hätte nach der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz keine Briefwahl angeordnet werden dürfen, da es sich nicht um räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile handelt.

Eine Auswirkung dieses Fehlers auf das Wahlergebnis kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, da hierbei ein strenger Maßstab gilt. Lediglich theoretische Möglichkeiten, die nach der Lebenserfahrung ganz unwahrscheinlich sind, können hierbei unberücksichtigt bleiben.

Entscheidend ist, dass die Wahlbeteiligung in den betroffenen Bereichen deutlich geringer war als im restlichen Betrieb. Zudem ist die Anzahl der ungültigen Stimmen bei der Briefwahl deutlich erhöht. Daher besteht die Möglichkeit, dass ohne Anordnung der Briefwahl in den genannten Bereichen bis zu 21 Beschäftigte zusätzlich gewählt hätten und bis zu neun zusätzliche gültige Stimmen abgegeben worden wären. Nach dem Wahlergebnis hätten bereits sechs Stimmen mehr für eine Liste zu einer Veränderung in der Zusammensetzung des Betriebsrats führen können.

ArbG Krefeld PM vom 1.8.2018
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