16.10.2018

Betriebsratswahlen: Kopierte Vorschlagsliste und elektronische Stimmauszählung zulässig

Kopierte Vorschlagslisten als Wahlvorschläge sind zuzulassen, solange eindeutig erkennbar ist, auf welchen Wahlvorschlag sich die Stützunterschriften beziehen. Stimmzettel dürfen zudem mit Hilfe von elektronischen Hochleistungsscannern ausgezählt werden.

Hess. LAG 25.4.2018, 16 TaBVGa 83/18 u. 16 TaBVGa 77/18
Die Sachverhalte:

Das Verfahren (16 TaBVGa 83/18) betraf die Zulassung einer kopierten Vorschlagsliste für die Betriebsratswahl durch den Wahlvorstand. Im Original der mit einem Kennwort bezeichneten Vorschlagsliste waren alle Bewerber in einer Rangordnung aufgeführt. Von dieser Vorschlagsliste hatten die Listenvertreter nummerierte Kopien hergestellt und mit den Kopien Stützunterschriften für ihren Wahlvorschlag gesammelt. Der Wahlvorstand kritisierte, dass die Kopien, die in einer Klarsichthülle eingereicht wurden, keinen gültigen Wahlvorschlag bildeten.

Das andere Verfahren (16 TaBVGa 77/18) betraf die Zulässigkeit einer elektronischen Stimmauszählung. Im Streitfall wurden die abgegebenen Stimmzettel während der öffentlichen Stimmauszählung durch den Wahlvorstand aus der Wahlurne entnommen und vor dem Scannen mittels Hochleistungsscanner überprüft. Anschließend wurde die elektronische Stimmauswertung stichprobenartig kontrolliert.

Die Gründe:

Der eingereichte Wahlvorschlag ist zu zulassen. Es ist eindeutig erkennbar, auf welchen Wahlvorschlag sich die Stützunterschriften beziehen. Eine Vorschlagsliste darf vervielfältigt werden. Es ist ausreichend, dass alle von den Unterstützern unterzeichneten Wahlvorschlagsblätter die Bewerber mit ihren persönlichen Daten und in der festgelegten Reihenfolge inhaltlich übereinstimmend anführen. Kopien, auf denen keine Unterschriften gesammelt wurden, müssen nicht eingereicht werden.

Zudem durften die zur Wahl des Betriebsrats abgegebenen Stimmen mit Hilfe von Hochleistungsscannern ausgezählt werden. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und die Wahlordnung verbieten den Einsatz von elektronischen Hilfsmitteln nicht Bei dem Scanner handelt es sich zudem nicht um Wahlcomputer, mit denen elektronisch abgestimmt wird, denn die abgegebenen Stimmzettel wurden aus der Wahlurne genommen und vor dem Scannen überprüft. Es ist dann ausreichend, wenn ein Mitglied des Wahlvorstands die anschließende elektronische Stimmauswertung durch Stichproben kontrolliert.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten der Justiz Hessen veröffentlichten Volltext der Entscheidung (16 TaBVGa 83/18) klicken Sie bitte hier. Für den dort ebenfalls veröffentlichten Volltext der Entscheidung (16 TaBVGa 77/18) bitte hier.

Hess. LAG PM Nr. 8/2018 vom 12.10.2018
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