Betriebsrente: Berechnung des Versorgungsausgleichs durch Familiengericht ist für Arbeitsgerichte bindend
BAG 10.11.2015, 3 AZR 813/14Der Kläger bezieht eine Altersrente von der beklagten Pensionskasse. Nach seiner Scheidung führte das Familiengericht im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine interne Teilung gem. § 10 Abs. 1 VersAusglG durch und übertrug der geschiedenen Ehefrau ein Anrecht zulasten des Anrechts des Klägers bei seiner Pensionskasse. Daraufhin kürzte die Beklagte seine Rente um das aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung übertragene Anrecht.
Hiergegen wandte sich der Kläger. Er war der Ansicht, ein Anrecht zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau sei nur in geringerem Umfang begründet, und machte geltend, seine Betriebsrente dürfe lediglich in dieser Höhe gekürzt werden. Seine Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Die Beklagte durfte die Betriebsrente des Klägers um den höheren Betrag kürzen.
Die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts entfaltet in einem anschließenden Rechtsstreit zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsträger über die Höhe der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung hinsichtlich der Berechnung des nach § 10 Abs. 1 VersAusglG auf die ausgleichsberechtigte Person übertragenen Anrechts Bindungswirkung. Allein die Familiengerichte entscheiden über die rechtlichen Vorgaben des Versorgungsausgleichs.
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