27.10.2014

Betriebsrentenanpassung zu gering? Rüge muss dem Arbeitgeber vor dem nächsten Anpassungsstichtag zugehen

Arbeitgeber müssen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG alle drei Jahre eine Anpassung der Betriebsrenten prüfen. Hält ein Arbeitnehmer die Anpassungsentscheidung für falsch, so hat er dies vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend zu machen. Es reicht insoweit nicht aus, dass eine Klage innerhalb der Rügepflicht beim Arbeitsgericht eingeht, wenn diese dem Arbeitgeber erst nach Fristablauf zugestellt wird.

BAG 21.10.2014, 3 AZR 690/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger bezieht seit 1993 eine Betriebsrente. Die Beklagte passte diese zum Anpassungsstichtag 1.7.2008 unter Berufung auf die reallohnbezogene Obergrenze um 1,57 Prozent auf monatlich 1.452,83 Euro an.

Mit seiner Klage, die am 28.6.2011 beim Arbeitsgericht einging und der Beklagten am 6.7.2011 zugestellt wurde, verlangte der Kläger die Zahlung einer höheren Betriebsrente. Die Beklagte habe nicht auf die Nettolohnentwicklung der letzten drei Jahre abstellen dürfen, sondern hätte ihrer Anpassungsentscheidung den Verbraucherpreisanstieg seit dem 1.1.1993 zugrunde legen müssen.

Arbeitsgericht und LAG gaben der Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hob das BAG die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer höheren Betriebsrente ab dem 1.7.2008, da er die von der Beklagten zu diesem Anpassungsstichtag getroffene Anpassungsentscheidung nicht fristgerecht bis zum 30.6.2011 gerügt hat.

Allgemein gilt, dass der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 BetrAVG alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Hält der Versorgungsberechtigte - wie hier der Kläger - die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig, muss er dies vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Eine Klage, die zwar innerhalb dieser Frist bei Gericht eingeht, dem Arbeitgeber aber erst danach zugestellt wird, wahrt die Frist nicht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 167 ZPO. Die Auslegung von § 16 BetrAVG ergibt, dass die Rüge einer unzutreffenden Anpassungsentscheidung dem Arbeitgeber bis zum Ablauf des Tages zugegangen sein muss, der dem folgenden Anpassungsstichtag vorangeht. Denn der Arbeitgeber muss, um seine wirtschaftliche Lage zuverlässig beurteilen zu können, bereits am jeweils aktuellen Anpassungsstichtag wissen, ob und in wie vielen Fällen eine vorangegangene Anpassungsentscheidung gerügt wurde.

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger die seiner Auffassung nach unrichtige Anpassungsentscheidung nicht rechtzeitig gerügt. Zwar ist die auf Zahlung einer höheren Betriebsrente gerichtete Klage vor Ablauf der Rügefrist beim Arbeitsgericht eingegangen. Sie wurde der Beklagten jedoch erst danach und damit verspätet zugestellt.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 58 vom 27.10.2014
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