28.05.2014

Betriebsvereinbarung zur Gleitzeit: Trotz "gekappter" Arbeitsstunden bleibt Vergütungsanspruch bestehen

Schließt ein Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Gleitzeit und legen die Betriebsparteien darin fest, dass die über zehn Stunden hinaus geleistete werktägliche Arbeitszeit "gekappt" und nicht dem Gleitzeitkonto zugeführt wird, so bleibt die Pflicht zur Vergütung der gekappten Stunden hiervon unberührt. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Tarifvertrag die Vergütung solcher Mehrarbeit vorsieht.

BAG 10.12.2013, 1 ABR 40/12
Der Sachverhalt:
Antragsteller ist der Betriebsrat im von der Antragsgegnerin mitgeführten Gemeinschaftsbetrieb. Die Betriebsparteien schlossen 2009 eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit (BV), in der u.a. Regelungen zur Gleitzeit festgelegt wurden. Zusätzlich wurde in einer Protokollnotiz vereinbart, dass die über zehn Stunden hinaus geleistete tägliche Arbeit zwar im Zeiterfassungssystem protokolliert, jedoch systemseitig gekappt wird. Innerhalb des Jahres 2010 wurden so 2.747,51 Arbeitsstunden gekappt. Der Betriebsrat kündigte daraufhin die Protokollnotiz und Teile der BV, was der Arbeitgeber jedoch nicht akzeptierte.

Mit seinem Antrag begehrte der Betriebsrat u.a. die Feststellung der Unwirksamkeit der Kappungsregelung, da diese unzulässig in Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer eingreife. Der Antrag wurde in allen Instanzen zurückgewiesen.

Die Gründe:
Sowohl die Kappungsregelung als auch die weiteren angegriffenen Teile der BV sind wirksam. Die zwischen den Betriebsparteien getroffenen Vereinbarungen gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zur Regelung der Arbeitszeit betreffen nur die Arbeitszeit im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn und nicht deren Vergütung.

Zweck der BV ist es, den Arbeitnehmern die freie Gestaltung der Lage ihrer Arbeitszeit zu ermöglichen und gleichzeitig die gesetzlichen Höchstgrenzen des Arbeitszeitrechts einzuhalten. Dieser Zweck ist vom Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erfasst.

Die Vergütung von geleisteter Mehrarbeit wird jedoch bereits durch den im Betrieb anzuwendenden Tarifvertrag abschließend geregelt, so dass für die Betriebsparteien diesbezüglich kein Gestaltungsspielraum mehr bestand. Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer werden demnach durch die Kappungsregelung nicht beseitigt.

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