Bezeichnung einer Kollegin als "Ming-Vase" als Kündigungsgrund
ArbG Berlin v. 5.5.2021 - 55 BV 2053/21
Der Sachverhalt:
Im Verfahren vor dem ArbG ging es um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung einer Verkäuferin. Die Zustimmung des Betriebsrats für eine außerordentliche Kündigung ist erforderlich, wenn ein Mitglied des Betriebsrats gekündigt werden soll. Dies war hier der Fall, weil die betroffene Verkäuferin als Ersatzmitglied in den Betriebsrat nachgerückt war. Der Betriebsrat hat die Zustimmung mit der Begründung verweigert, er verurteile Rassismus auf das Schärfste, sehe aber bei der betroffenen Verkäuferin kein rassistisches Gedankengut.
Das ArbG hat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ersetzt. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum LAG gegeben.
Die Gründe:
Die Bezeichnung der mit den Worten "Ming-Vase" gemeinten Vorgesetzten und die zur Verstärkung der Worte verwendeten Gesten der Mitarbeiterin sind zur Ausgrenzung von Mitmenschen anderer Herkunft, deren Beleidigung und zu deren Herabsetzung geeignet und rechtfertigen unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls eine außerordentliche Kündigung. Die Verkäuferin hat zunächst ggü. einer Kollegin gesagt: "Heute muss ich darauf achten, dass ich die ausgesuchten Artikel richtig abhake, sonst gibt es wieder Ärger mit der Ming-Vase". Sie hat auf Nachfrage eines anwesenden Vorgesetzten, was damit gemeint sei, erklärt: "Na, Sie wissen schon, die Ming-Vase", und die Augen mit den Fingern nach hinten gezogen, um eine asiatische Augenform zu imitieren. In der dann erfolgten arbeitgeberseitigen Anhörung zu dem Vorfall hat die Verkäuferin erklärt, eine Ming Vase stehe für sie für einen schönen und wertvollen Gegenstand. Das Imitieren der asiatischen Augenform sei erfolgt, um nicht "Schlitzauge" zu sagen, bei "schwarzen Menschen/Kunden" verwende sie den Begriff "Herr Boateng", weil sie diesen toll finde.
In der Gesamtbetrachtung liegt eine rassistische Äußerung vor, die die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kaufhauses als Arbeitgeber verletzt. Hierin liegt eine erhebliche Herabwürdigung der gemeinten Vorgesetzten. Zudem ist es für ein Kaufhaus von internationalem Ruf nicht hinnehmbar, wenn eine Verkäuferin als Aushängeschild im täglichen Kontakt mit internationalem Publikum dieses wahlweise als Ming-Vase oder Herr Boateng oder mit sonstigen abwertenden Formulierungen bezeichnen könnte.
ArbG Berlin PM Nr. 15 vom 18.5.2021
Im Verfahren vor dem ArbG ging es um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung einer Verkäuferin. Die Zustimmung des Betriebsrats für eine außerordentliche Kündigung ist erforderlich, wenn ein Mitglied des Betriebsrats gekündigt werden soll. Dies war hier der Fall, weil die betroffene Verkäuferin als Ersatzmitglied in den Betriebsrat nachgerückt war. Der Betriebsrat hat die Zustimmung mit der Begründung verweigert, er verurteile Rassismus auf das Schärfste, sehe aber bei der betroffenen Verkäuferin kein rassistisches Gedankengut.
Das ArbG hat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ersetzt. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum LAG gegeben.
Die Gründe:
Die Bezeichnung der mit den Worten "Ming-Vase" gemeinten Vorgesetzten und die zur Verstärkung der Worte verwendeten Gesten der Mitarbeiterin sind zur Ausgrenzung von Mitmenschen anderer Herkunft, deren Beleidigung und zu deren Herabsetzung geeignet und rechtfertigen unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls eine außerordentliche Kündigung. Die Verkäuferin hat zunächst ggü. einer Kollegin gesagt: "Heute muss ich darauf achten, dass ich die ausgesuchten Artikel richtig abhake, sonst gibt es wieder Ärger mit der Ming-Vase". Sie hat auf Nachfrage eines anwesenden Vorgesetzten, was damit gemeint sei, erklärt: "Na, Sie wissen schon, die Ming-Vase", und die Augen mit den Fingern nach hinten gezogen, um eine asiatische Augenform zu imitieren. In der dann erfolgten arbeitgeberseitigen Anhörung zu dem Vorfall hat die Verkäuferin erklärt, eine Ming Vase stehe für sie für einen schönen und wertvollen Gegenstand. Das Imitieren der asiatischen Augenform sei erfolgt, um nicht "Schlitzauge" zu sagen, bei "schwarzen Menschen/Kunden" verwende sie den Begriff "Herr Boateng", weil sie diesen toll finde.
In der Gesamtbetrachtung liegt eine rassistische Äußerung vor, die die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kaufhauses als Arbeitgeber verletzt. Hierin liegt eine erhebliche Herabwürdigung der gemeinten Vorgesetzten. Zudem ist es für ein Kaufhaus von internationalem Ruf nicht hinnehmbar, wenn eine Verkäuferin als Aushängeschild im täglichen Kontakt mit internationalem Publikum dieses wahlweise als Ming-Vase oder Herr Boateng oder mit sonstigen abwertenden Formulierungen bezeichnen könnte.