Bezieher einer Erwerbsminderungsrente dürfen von Sozialplanabfindung ausgeschlossen werden
BAG 7.6.2011, 1 AZR 34/10Der Kläger war bei der Beklagten als Elektriker beschäftigt. Nach einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit im Dezember 2001 war er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.7.2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 1.4.2003 bezog er zunächst eine bis zum 30.6.2007 befristete Erwerbsminderungsrente. Diese wurde ohne Unterbrechung bis zum 30.6.2009 verlängert. Seitdem bezieht der Kläger eine unbefristete Rente.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wegen Stilllegung des betreffenden Werks betriebsbedingt zum 31.7.2008. Ein mit dem Betriebsrat vereinbarter Sozialplan sah zwar Abfindungen für die von der Stilllegung betroffenen Arbeitnehmer vor. Hiervon waren aber Arbeitnehmer, die eine Erwerbsminderungsrente bezogen, grds. ausgeschlossen.
Der Anspruchsausschluss galt konkret für solche Arbeitnehmer, die wegen des Bezugs einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt waren und bei denen damit zu rechnen war, dass die mit der Erwerbsminderung einhergehende Arbeitsunfähigkeit auf Dauer fortbesteht oder zumindest in absehbarer Zeit nicht behoben werden kann. Davon war nach dem Sozialplan auszugehen, wenn eine den Rentenbezug begleitende Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Jahren oder eine Bewilligung von voller Erwerbsminderungsrente für mehr als drei Jahre vorlag.
Der Kläger hielt diesen Anspruchsausschluss für unwirksam und verlangte von der Beklagten die Zahlung einer Sozialplanabfindung i.H.v. rund 220.000 €. Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt; das LAG wies sie ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Sozialplanabfindung. Die Betriebsparteien dürfen Arbeitnehmer, die wegen des Bezugs einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt sind und bei denen damit zu rechnen ist, dass ihre Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit fortbesteht, von den Sozialplanleistungen ausschließen.
In einem derartigen Anspruchsausschluss liegt keine unmittelbare Benachteiligung des erwerbsgeminderten Arbeitnehmers wegen seiner Behinderung. Dieser befindet sich nicht in einer vergleichbaren Lage mit den vom Sozialplan begünstigten Arbeitnehmern.
Durch Sozialplanleistungen sollen die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer ausgeglichen werden, die infolge der Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz und damit ihren Anspruch auf Arbeitsentgelt verlieren. Bereits längere Zeit erwerbsgeminderte Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wiedererlangen werden, erleiden durch die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses keine vergleichbaren Nachteile. In Bezug auf diese Personengruppe können die Betriebsparteien typisierend davon ausgehen, dass sie auch zukünftig nicht in der Lage sein wird, durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft Arbeitsentgelt zu erzielen.
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