16.04.2021

BMAS plant Verschärfung des Befristungsrechts - Referentenentwurf vorgelegt

Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat am 14.4.2021 einen Entwurf zur Änderung des allgemeinen Befristungsrechts vorgelegt. Vorgesehen sind insbesondere Verschärfungen bei sachgrundlosen Befristungen und Kettenbefristungen. So soll ein Arbeitsverhältnis künftig max. für 18 Monate anstatt für zwei Jahre sachgrundlos befristet werden können. Zudem sollen Unternehmen mit mehr als 75 Beschäftigten mit höchsten 2,5 Prozent der Beschäftigten sachgrundlos befristete Arbeitsverträge abschließen dürfen.

Die Kernpunkte des Referentenentwurfs im Überblick:
  • Die zulässige Dauer der Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes wird von zwei Jahren auf 18 Monate verkürzt mit einer einmaligen (statt bisher dreimaligen) Verlängerungsmöglichkeit.
  • Arbeitgeber, die in der Regel mehr als 75 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, dürfen mit max. 2,5 Prozent ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sachgrundlose Befristungen vereinbaren (vgl. § 14 Abs. 5 TzBfG-RefE).
  • Befristungen mit Sachgrund sollen nur zulässig sein, wenn die Gesamtdauer bei demselben Arbeitgeber eine Höchstgrenze von fünf Jahren nicht überschreitet (vgl. § 14 Abs. 1a TzBfG-RefE). Dabei sind Überlassungszeiten an denselben Arbeitgeber mitzuzählen, wenn zwischen den befristeten Arbeitsverhältnissen bzw. Überlassungen jeweils nicht mehr als drei Jahre liegen. Nach Ablauf von drei Jahren ist die Befristung mit Vorliegen eines sachlichen Grundes wieder zulässig.
  • Ausnahmen von der Höchstdauer gelten für Vereinbarungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze und sog. In-Sich-Beurlaubungen von Beamtinnen und Beamten.
  • Nach dem neu eingefügten§ 14 Abs. 6 TzBfG-RefE soll ein Zitiergebot für kalendermäßige Befristungen eingeführt werden. In den schriftlichen Befristungsabreden soll künftig angegeben werden müssen, auf welchem Befristungsgrund die Befristung beruht.
  • Schließlich soll nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG-RefE die Abweichung von Befristungsregelungen mittels Tarifvertrag nunmehr auf 54 Monate und einer höchstens dreimaligen Verlängerung beschränkt sein.
  • Die in § 24 Abs. 2 TzBfG-RefE vorgesehene Übergangsregelung sieht vor, dass bestehende und nachwirkende Tarifverträge, die von den Regelungen des TzBfG abweichen, bis ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes ihre Gültigkeit behalten sollen.

Der Referentenentwurf im Volltext:

Den Referentenentwurf im Volltext finden Sie hier (PDF-Datei - 25 Seiten).

Referentenentwurf des BMAS v. 14.4.2021
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