13.10.2011

Boni für Investmentbanker der Dresdner Bank durften nach Verschmelzung mit der Commerzbank drastisch gekürzt werden

Investmentbanker der Dresdner Bank, deren variable Vergütung im Ermessen der Arbeitgeberin stand und denen 2008 zunächst sehr hohe Bonuszahlungen in Aussicht gestellt worden waren, mussten nach der Verschmelzung des Unternehmens mit der Commerzbank deutlich niedrigere Boni hinnehmen. Die variable Vergütung durfte angesichts der Finanzkrise und der hiermit verbundenen Verluste um 90 Prozent gekürzt werden.

BAG 12.10.2011, 10 AZR 756/10 u.a.
Der Sachverhalt:
Das BAG hatte über mehrere Klagen von Investmentbankern der Dresdner Bank AG zu entscheiden. Ihnen stand nach dem Arbeitsvertrag neben dem festen Bruttomonatsgehalt eine variable Vergütung zu, die im Ermessen der Arbeitgeberin stand. Im August 2008, als es schon Gerüchte über eine Übernahme der Bank durch die beklagte Commerzbank gab, beschloss der Vorstand der Dresdner Bank, den Investmentbankern einen Bonuspool i.H.v. 400 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen, was den Beschäftigten auch mitgeteilt wurde.

Der Kläger in dem Verfahren mit dem Az. 10 AZR 756/10 erhielt am 19.12.2008 einen "Bonusbrief", wonach sein Bonus "vorläufig" auf 172.500 Euro brutto festgesetzt wurde. Nach der Verschmelzung der beiden Banken und dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte wurde im Hinblick auf das negative operative Ergebnis von etwa 6,5 Mrd. Euro lediglich ein um 90 % gekürzter Bonus i.H.v. 17.250,00 Euro brutto festgesetzt. Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten die Zahlung der Differenz zum vollen Bonus.

Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung der Differenz zwischen dem ursprünglich angekündigten und später ausgezahlten Bonus verlangen.

Bei der Festsetzung des Bonus im Februar 2009 hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten nach Auffassung des Senats die Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 BGB) beachtet. Zwar musste die Dresdner Bank dabei die Zusage des Bonuspools berücksichtigen. Im Hinblick auf die erwirtschafteten Verluste war es jedoch auch unter Berücksichtigung der Leistung des Klägers nicht unangemessen, den Bonus deutlich zu reduzieren.

Der Hintergrund:
Die Revisionen in zwölf Fällen mit vergleichbaren vertraglichen Regelungen blieben ebenfalls erfolglos.

Eine Klage mit etwas anders gelagertem Sachverhalt hatte dagegen Erfolg. Hier war die Betriebsvereinbarung "Bonus im Tarif" anwendbar, wonach sich nach der Festsetzung des Bonuspools für das jeweilige Geschäftsjahr aus dem weiteren Inhalt der Betriebsvereinbarung die Höhe des Bonus für den einzelnen Beschäftigten ergab. Die Boni erreichten dabei Größenordnungen von etwa ein bis zwei Monatsgehältern. Nachdem 2008 zunächst eine Bonuszahlung in Höhe der Vorjahreszahlung zugesagt worden war, wurde später nur eine "Anerkennungsprämie" von 1.000 Euro ausgezahlt.

In der Festlegung des Bonusvolumens sah das BAG hier eine verbindliche Zusage, von der die Bank später trotz der kritischen wirtschaftlichen Lage ohne Vereinbarung mit dem Betriebsrat nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer abweichen durfte (BAG, Urt. v. 12.10.2011 - 10 AZR 649/10).

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidungen wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
BAG PM Nr. 76 vom 13.10.2011
Zurück