23.10.2023

Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2024

Das Kabinett hat am 11.10.2023 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst. Die Werte werden jährlich auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2024 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2022 betrug im Bundesgebiet 4,13 % und in den alten Bundesländern 3,93 %.

Große Bedeutung für viele Werte in der Sozialversicherung hat die Bezugsgröße - u.a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bezugsgröße steigt im Jahr 2024 auf 3.535 €/Monat (2023: 3.395 €/Monat); die Bezugsgröße (Ost) auf 3.465 €/Monat (2023: 3.290 €/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich auf 7.550 €/Monat (2023: 7.300 €/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 7.450 €/Monat (2023: 7.100 €/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) beträgt im Jahr 2024 69.300 € (2023: 66.600 €). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 62.100 € jährlich (2023: 59.850 €) bzw. 5.175 € monatlich (2023: 4.987,50 €).

Bevor die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss der Bundesrat ihr noch zustimmen.

Tabellarischer Überblick:
 
Rechengrößen 2024              West              Ost
Monat Jahr Monat Jahr
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung 7.550 € 90.600 € 7.450 € 89.400 €
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung 9.300 € 111.600 € 9.200 € 110.400 €
Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung 7.550 € 90.600 € 7.450 € 89.400 €
Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 5.775 € 69.300 € 5.775 € 69.300 €
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 5.175 € 62.100 € 5.175 € 62.100 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.535 € 42.420 € 3.465 € 41.580 €
Vorläufiges Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung - 45.358 € - 45.358 €
Endgültiges Durchschnittsentgelt 2022 in der Rentenversicherung - 42.053 € - 42.053 €



Mehr zum Thema:

Beratermodul Gaul Aktuelles Arbeitsrecht:
Das perfekte Werk zur schnellen Orientierung im Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht. 4 Wochen gratis nutzen!

BMAS PM vom 11.10.2023
Zurück