02.12.2024

Bundeskabinett beschließt Tariftreuegesetz

Das Bundeskabinett hat das von den Bundesministern Heil und Habeck vorgelegte Tariftreuegesetz beschlossen. Damit soll ein Beitrag zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie geleistet werden. Nicht tarifgebundene Unternehmen haben bisher grundsätzlich bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen gegenüber tarifgebundenen Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil. Mit dem Bundestariftreuegesetz sollen die Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes beseitigt und die Tarifbindung gestärkt werden. Ob das Gesetz allerdings in der aktuellen Konstellation der Bundesregierung vom Bundestag verabschiedet werden kann, ist offen.

Wer keine tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewährt, kann aufgrund geringerer Personalkosten Angebote zu günstigeren Konditionen erstellen. Denn das Vermeiden tariflicher Arbeitsbedingungen korrespondiert grundsätzlich mit der Möglichkeit, kompetitivere Angebote im Vergabeverfahren abzugeben. Dies gilt insbesondere für Lohnkostenvorteile durch untertarifliche Vergütung. Der Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten soll daher eingeschränkt werden. Unternehmen sollen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig, wenn sie öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen, tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Zudem soll ein Anreiz für mehr Tarifbindung gesetzt werden.

Wichtige Änderungen im Überblick

Das Tariftreuegesetz enthält zwei Maßnahmen:
  • Einführung eines neuen Bundestariftreuegesetzes: Öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes werden ab einem Schwellenwert von 30.000 € bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und Dienstleistungskonzessionen und 50.000 € bei Bauaufträgen und Baukonzessionen nur noch an Unternehmen vergeben, die sich verpflichten, den zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die in der einschlägigen Rechtsverordnung festgesetzten tariflichen Arbeitsbedingungen zu gewährleisten.
     
  • Online-Betriebsratswahl: Im Rahmen einer Erprobung bei den zwischen dem 1. März und 31. Mai 2026 stattfindenden regelmäßigen Betriebsratswahlen soll in Betrieben, in denen bereits ein Betriebsrat besteht, ergänzend zu den bestehenden Formen der Stimmabgabe die Möglichkeit geschaffen werden, die Stimme auch elektronisch abgeben zu können.


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