Bundeskabinett billigt fünfte Mindestlohnverordnung für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
Mindestlohn erhöht sich staffelweise:
Mit dem Inkrafttreten des Tarifvertrags am 1.4.2019 gilt damit für die Branche ein Mindestlohn 1 in Höhe von 15,72 Euro beziehungsweise ein Mindestlohn 2 in Höhe von 15,79 Euro je Zeitstunde. In drei Schritten jeweils zum Jahresbeginn bis zum 1.1.2022 werden die Entgelte auf letztendlich 17,18 Euro beziehungsweise 17,70 Euro angehoben. Der Mindestlohn 2 richtet sich an Arbeitnehmer mit bestimmten Qualifikationen, welche in der Anlage der Verordnung aufgelistet sind.
Urlaubsansprüche bleiben gleich:
Zudem regelt die Verordnung die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer. Es bleibt bei 29 Arbeitstagen Urlaub, wenn eine 5-Tage-Woche zugrunde gelegt ist. Der volle Urlaubsanspruch entsteht weiterhin erstmals ab einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von 6 Monaten.
Vergabespezifisches Mindestentgelt:
Das Bundeskabinett hat außerdem die Verordnung zur Festsetzung eines vergabespezifischen Mindestentgelts für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen zur Kenntnis genommen. Damit werden bestehende Lücken der AusbDienstLArbbV5 geschlossen.
Weitere Informationen:
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Vergabemindestgeltverordnung 2019 (VergMindV2019) und in der Fünften Aus- und Weiterbildungsdienstleistungenarbeitsbedingungenverordnung (AusbDienstLArbbV5).