28.03.2019

Bundeskabinett billigt fünfte Mindestlohnverordnung für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung vom 27.3.2019 die Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen (AusbDienstLArbbV5) gebilligt. Der Tarifvertrag enthält erstmals eine Differenzierung der Mindeststundenentgelte.

Nach § 7 Abs. 1 AEntG kann das BMAS aufgrund eines gemeinsamen Antrags der Tarifvertragsparteien ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Rechtsnormen eines Tarifvertrags auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Anwendung finden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die vorhergehende vierte Mindestlohnverordnung für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen trat am 31.12.2018 außer Kraft.

Mindestlohn erhöht sich staffelweise:
Mit dem Inkrafttreten des Tarifvertrags am 1.4.2019 gilt damit für die Branche ein Mindestlohn 1 in Höhe von 15,72 Euro beziehungsweise ein Mindestlohn 2 in Höhe von 15,79 Euro je Zeitstunde. In drei Schritten jeweils zum Jahresbeginn bis zum 1.1.2022 werden die Entgelte auf letztendlich 17,18 Euro beziehungsweise 17,70 Euro angehoben. Der Mindestlohn 2 richtet sich an Arbeitnehmer mit bestimmten Qualifikationen, welche in der Anlage der Verordnung aufgelistet sind.

Urlaubsansprüche bleiben gleich:
Zudem regelt die Verordnung die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer. Es bleibt bei 29 Arbeitstagen Urlaub, wenn eine 5-Tage-Woche zugrunde gelegt ist. Der volle Urlaubsanspruch entsteht weiterhin erstmals ab einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von 6 Monaten.

Vergabespezifisches Mindestentgelt:
Das Bundeskabinett hat außerdem die Verordnung zur Festsetzung eines vergabespezifischen Mindestentgelts für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen zur Kenntnis genommen. Damit werden bestehende Lücken der AusbDienstLArbbV5 geschlossen.

Weitere Informationen:
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Vergabemindestgeltverordnung 2019 (VergMindV2019) und in der Fünften Aus- und Weiterbildungsdienstleistungenarbeitsbedingungenverordnung (AusbDienstLArbbV5).

 

Meldung des BMAS vom 27.3.2019
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