14.02.2014

Bundesregierung konkretisiert geplante AÜG-Reform - Keine Sonderregelungen für die konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung

Die Bundesregierung plant im Zuge der im Koalitionsvertrag vereinbarten Reform der Arbeitnehmerüberlassung keine spezifischen Regelungen für die konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung. Das folgt aus der Antwort der Bundesregierung vom 4.2.2014 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drs. 18/421). Die Bundesregierung geht allerdings davon aus, dass die Neuregelung erheblichen Einfluss auf die Praxis der erlaubnispflichtigen konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung haben wird.

Das ist insbesondere geplant:
  • Überlassungsdauer: Es soll grds. eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten gesetzlich festgelegt werden. Hierdurch will die Bundesregierung verhindern, dass Leiharbeitnehmer Stammbeschäftigte verdrängen.
  • Equal Pay: Leiharbeitnehmer sollen künftig spätestens nach neun Monaten hinsichtlich ihres Arbeitsentgelts mit vergleichbaren Stammarbeitnehmern gleichgestellt werden.
  • Schwellenwerte des BetrVG: Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass Leiharbeitnehmer bei den betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten grds. zu berücksichtigen sind, sofern dies der Zielrichtung der jeweiligen Norm nicht widerspricht. Dies soll insbesondere der Erleichterung der Arbeit der Betriebsräte dienen.

Linkhinweis:
Für die auf den Webseiten des Bundestags veröffentlichte Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage im Volltext klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).

Mehr zum Thema im ArbRB-Blog:

BT Drs. 18/421 vom 4.2.2014
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