Bundesregierung: Mehr Flexibilität durch Arbeitszeitkonten
Seit 2009 können Mitarbeiter Arbeitszeitguthaben ("Wertkonten") mit dem Ziel einer längerfristigen Freistellung aufbauen. Rechtsgrundlage hierfür ist das sog. Flexi II-Gesetz (Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen). Die Wertguthaben können z.B. für Pflegezeiten oder für einen früheren Renteneintritt ohne Abschläge genutzt werden.
Arbeitnehmer können Wertguthaben unter bestimmten Voraussetzungen auch bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anlegen, wenn sie genügend Arbeitszeit und Arbeitsentgelt angesammelt haben. Ein Aufbau der Wertguthaben ist z.B. möglich aus dem laufenden Gehalt, Überstundenvergütungen, Einmalzahlungen (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) oder nicht genommenen Urlaubstagen.
Geringe Nutzung
Nach einer Umfrage des Sozialforschungsinstituts Infratest haben zwar 44 Prozent aller befragten Betriebe mit mindestens einem sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Arbeitszeitkonten-Regelungen. Allerdings müssen diese Arbeitszeitkonten bei etwa zwei Dritteln der befragten Betriebe bis zum Jahresende ausgeglichen werden. Sie fallen somit definitionsgemäß nicht unter den Geltungsbereich des "Flexi II"-Gesetzes.
Lediglich 40.000 Betriebe in Deutschland (zwei Prozent) haben seit 2009 langfristige Wertkonten i.S.d. "Flexi II"-Gesetzes eingeführt. Vorreiter sind Betriebe mit 500 und mehr Beschäftigten (13 Prozent). Im öffentlichen Dienst beträgt der Anteil sieben Prozent. In der Privatwirtschaft haben vor allem Unternehmen der Chemie- und Metallindustrie Wertkonten eingeführt.
+++ Linkhinweis:
Informationen zu den Voraussetzungen der Anlage des Wertguthabens bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und zum Verfahren finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de (Zielgruppe "Arbeitnehmer mit Wertguthaben").