BVerfG weist Eilanträge gegen das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes zurück
BVerfG v. 29.12.2020 - 1 BvQ 152/20 u.a.
Der Sachverhalt:
Inhaltlich geht es um eine neue Regelung, die den Unternehmen der Fleischwirtschaft ab dem 1.1.2021 den Einsatz von Fremdpersonal auf der Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung in ihrem Betrieb untersagt. Für die Führung eines Betriebes gilt vor Ort ein Kooperationsverbot. Zudem ist die Beschäftigung von Fremdpersonal in Leiharbeit ab dem 1.4.2021 nur noch bis zum 1.4.2024 unter besonderen Bedingungen zulässig und danach auf diesem Sektor ebenfalls verboten.
Die Eilanträge hatten gestellt eine Einzelperson, die bei einem Werkvertragsunternehmen angestellt ist und im Rahmen von Werkverträgen Aufträge in diesen Bereichen der Fleischwirtschaft erbringt, mehrere Werkvertragsunternehmen und ein Unternehmen zur Arbeitsüberlassung, die vorrangig oder nur in diesem Sektor tätig sind, sowie mehrere Unternehmen der Fleischwirtschaft, die selbst bisher vorrangig Fremdpersonal in diesen Bereichen einsetzen. Sie haben die Auffassung vertreten, dass sie gravierende und schwer oder überhaupt nicht wieder gut zu machende Nachteile erleiden würden, wenn das Fremdpersonalverbot zum 1.1.2021 in Kraft träte.
Dem ist das BVerfG nicht gefolgt.
Die Gründe:
Die Entscheidung wurde gemäß § 32 Abs. 5 BVerfGG ohne Begründung bekanntgegeben.
BVerfG PM Nr. 109 vom 30.12.2020
Inhaltlich geht es um eine neue Regelung, die den Unternehmen der Fleischwirtschaft ab dem 1.1.2021 den Einsatz von Fremdpersonal auf der Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung in ihrem Betrieb untersagt. Für die Führung eines Betriebes gilt vor Ort ein Kooperationsverbot. Zudem ist die Beschäftigung von Fremdpersonal in Leiharbeit ab dem 1.4.2021 nur noch bis zum 1.4.2024 unter besonderen Bedingungen zulässig und danach auf diesem Sektor ebenfalls verboten.
Die Eilanträge hatten gestellt eine Einzelperson, die bei einem Werkvertragsunternehmen angestellt ist und im Rahmen von Werkverträgen Aufträge in diesen Bereichen der Fleischwirtschaft erbringt, mehrere Werkvertragsunternehmen und ein Unternehmen zur Arbeitsüberlassung, die vorrangig oder nur in diesem Sektor tätig sind, sowie mehrere Unternehmen der Fleischwirtschaft, die selbst bisher vorrangig Fremdpersonal in diesen Bereichen einsetzen. Sie haben die Auffassung vertreten, dass sie gravierende und schwer oder überhaupt nicht wieder gut zu machende Nachteile erleiden würden, wenn das Fremdpersonalverbot zum 1.1.2021 in Kraft träte.
Dem ist das BVerfG nicht gefolgt.
Die Gründe:
Die Entscheidung wurde gemäß § 32 Abs. 5 BVerfGG ohne Begründung bekanntgegeben.