16.05.2012

CGZP: Auch zwei Landessozialgerichte statuieren Nachzahlungspflichten für die Vergangenheit

Sowohl das LSG NRW (Beschl. v. 13.5.2012 - L 8 R 164/12 B ER) als auch das Hessische LSG (Beschl. v. 23.4.2012 - L 1 KR 95/12 B ER) haben im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass Zeitarbeitsfirmen infolge der Unwirksamkeit der CGZP-Tarifverträge bis zur Grenze der Verjährung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werden können. Dem stehe nicht entgegen, dass das BAG erst am 14.12.2010 (Az.: 1 ABR 19/10) entschieden habe, dass die CGZP nicht tariffähig sei, da die vom BAG festgestellten Mängel schon vorher vorgelegen hätte.

+++ Die Argumentation des LSG NRW:
Das LSG NRW hat ausgeführt, dass wegen der Tarifunfähigkeit der CGZP jahrelang nicht nur zu geringer Lohn gezahlt, sondern auch zu wenig Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Diese könnten jetzt - bis zur Grenze der Verjährung - nachgefordert werden.

Der Arbeitgeber könne sich nicht darauf berufen, dass die Rentenversicherung in der Vergangenheit bereits Betriebsprüfungen durchgeführt und keine Beiträge aufgrund der Tarifunfähigkeit der CGZP nachgefordert habe. Denn Betriebsprüfungen hätten nur Stichprobencharakter und sollten Beitragsausfälle verhindern. Sie dienten nicht dazu, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm Entlastung zu erteilen.

Der Arbeitgeber könne sich auch nicht darauf berufen, dass er auf die Rechtmäßigkeit des Tarifvertrags mit der CGZP vertraut habe. Es gebe keinen Rechtsgrundsatz, wonach der gute Glaube an die Wirksamkeit eines Tarifvertrags oder die Tariffähigkeit einer Vereinigung geschützt sei.

+++ Die Argumentation des Hessischen LSG:
Ganz ähnlich argumentiert auch das Hessische LSG. Es sei nicht erkennbar, weshalb der CGZP-Tarifvertrag in der Zeit vor der Entscheidung des BAG wirksam gewesen sein sollte.

Die Zeitarbeitsfirma könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn es liege weder eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor, noch werde der gute Glaube in die Tariffähigkeit einer Vereinigung geschützt. Ferner seien Gründe, die eine unbillige Härte begründen könnten, nicht ersichtlich. Daher bleibe es bei der gesetzlichen Regelung, dass ein Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid keine aufschiebende Wirkung habe.

+++ Der Hintergrund:
Beide Entscheidungen sind in Eilverfahren getroffen worden und unanfechtbar. Die Hauptsache-Entscheidungen stehen aber noch aus.

Zu den Beitragsnachforderungen ist es gekommen, weil die CGZP-Tarifverträge eine schlechtere Vergütung vorsahen, als in den Einsatzbetrieben üblich war. Eine solche Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz ist nur durch einen wirksamen  Tarifvertrag möglich. Ein solcher liegt ausweislich des Beschlusses des BAG vom 14.12.2010 (Az.: 1 ABR 19/10) hier nicht vor, weil die CGZP danach nicht tariffähig ist. In der Folge können nicht nur Leiharbeitnehmer grds. eine höhere Vergütung verlangen, sondern auch die Sozialversicherungsträger die Nachzahlung von Beiträgen fordern.

LSG NRW PM v. 14.5.2012 u. Hessisches LSG PM v. 14.5.2012
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