30.05.2011

CGZP war auch in der Vergangenheit nicht tariffähig

Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) war auch in der Vergangenheit nicht tariffähig und konnte keine Tarifverträge abschließen. Leiharbeitnehmer, die nach Maßgabe dieser Tarifverträge entlohnt wurden, können daher möglicherweise im Nachhinein eine Gleichstellung mit vergleichbaren Arbeitnehmern der Entleiher verlangen.

ArbG Berlin 30.5.2011, 29 BV 13947/10
Der Sachverhalt:
Das BAG hatte durch Beschluss vom 14.12.2010 (Az.: 1 ABR 19/10) festgestellt, dass die CGZP im Zeitpunkt der Entscheidung nicht tariffähig war. Im vorliegenden Verfahren hatte das Arbeitsgericht Berlin zu entscheiden, ob der Gewerkschaft auch schon zuvor - konkret zum 29.11.2004, 19.6.2006 und 9.7.2008 - die Tariffähigkeit fehlte mit der Folge, dass die von ihr abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam sind, das "Equal-pay-Gebot" greift und Leiharbeitnehmer möglicherweise für die Vergangenheit Gehaltsnachzahlungen verlangen können.

Das Arbeitsgericht Berlin entschied im Sinne der Leiharbeitnehmer. Der Beschluss ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die CGZP war auch in der Vergangenheit nicht tariffähig und konnte daher keine Tarifverträge abschließen.

Die fehlende Tariffähigkeit der CGZP ergibt sich aus den vom BAG in seinem Beschluss vom 14.12.2010 genannten Gründen. Danach ist die CGZP keine Spitzenorganisation i.S.v. § 2 Abs. 3 TVG, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen hatten. Außerdem geht der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.

Diese Argumentation lässt sich auch auf weiter zurückliegende Zeitpunkte übertragen. Leiharbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf der Grundlage der zum 29.11.2004, 19.6.2006 und 9.7.2008 abgeschlossenen "Tarifverträge" abgewickelt worden sind, können daher möglicherweise im Nachhinein eine Gleichstellung mit vergleichbaren Arbeitnehmern der Entleiher verlangen, was zu erheblichen Nachforderungen führen kann.

Weitere Informationen zum Thema:
Für den auf den Webseiten des BAG veröffentlichten Beschluss vom 14.12.2010 (Az.: 1 ABR 19/10) klicken Sie bitte hier.

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ArbG Berlin PM Nr. 20 vom 30.5.2011
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