CGZP: Zeitarbeitsfirma muss auch für die Vergangenheit Sozialversicherungsbeiträge in Millionenhöhe nachzahlen
SG Mainz, S 11 R 160/12 EREine Zeitarbeitsfirma aus Worms hatte auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Leiharbeitnehmer die von der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ausgehandelten Tarifverträge angewendet. Die Tarifverträge sahen die Möglichkeit vor, den Leiharbeitnehmern einen geringeren Lohn auszuzahlen als den Stammarbeitnehmern der entleihenden Unternehmen. Demzufolge waren auch die von der Zeitarbeitsfirma abgeführten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend geringer ausgefallen.
Mit Beschluss vom 14.12.2010 (Az.: 1 ABR 19/10) hatte das BAG festgestellt, dass die CGZP nicht berechtigt war, wirksame Tarifverträge abzuschließen. Ein Sozialversicherungsträger nahm daraufhin die Zeitarbeitsfirma auch für Zeiten vor Verkündung des Beschlusses des BAG auf Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nach Maßgabe der Löhne, die das Zeitunternehmen nach "Equal-pay"-Grundsätzen hätte zahlen müssen, in Anspruch.
Das SG entschied, dass das Zeitarbeitsunternehmen einstweilig für die Jahre 2006 bis 2009 Sozialversicherungsabgaben i.H.v. ca. 1,4 Millionen Euro nachzahlen muss.
Die Gründe:
Das Zeitarbeitsunternehmen muss auch für Zeiten vor Verkündung des BAG-Beschlusses zur Tarifunfähigkeit der CGZP Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.
Die mit der nicht tariffähigen CGZP abgeschlossenen Tarifverträge konnten den Anspruch der Leiharbeitnehmer auf gleiche Bezahlung ("Equal-pay"), wie er sich aus dem AÜG ergibt, auch in der Vergangenheit nicht verdrängen. Denn die vom BAG festgestellten Mängel in der aktuellen Satzung der CGZP waren auch schon in früheren Satzungen enthalten.
Die Zeitarbeitsfirma kann sich auch nicht darauf berufen, damals noch auf die Gültigkeit dieser Tarifverträge vertraut zu haben. Sie muss daher bis zu einem abschließenden Urteil vorläufig die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, die sich aus der Differenz zwischen dem zunächst gezahlten Entgelt und dem eigentlich geschuldeten Lohn ergeben.
Der Hintergrund:
Ob Zeitarbeitsunternehmen, die die CGZP-Tarifverträge angewendet haben, auch für die Zeit vor dem BAG-Beschluss Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müssen, wird unterschiedlich beurteilt. So hat etwa das SG Hamburg entschieden, dass Widersprüche der Zeitarbeitsunternehmen gegen Rückforderungsbescheide aufschiebende Wirkung haben, solange nicht rechtskräftig festgestellt ist, dass die CGZP-Tarifverträge auch in der Vergangenheit unwirksam waren (SG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2011 - S 51 R 1149/11 ER).
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