Content-Managerin im Social Media-Bereich ist nicht unbedingt sozialversicherungspflichtig
LSG NRW v. 20.6.2018 - L 8 R 934/16Die Klägerin war über einen Zeitraum von rund neun Monaten auf Basis eines Rahmenvertrags bei der beigeladenen GmbH des öffentlichen Rundfunks tätig. Sie war als Content Managerin für die Entwicklung und Betreuung der Social Media-Präsenzen der besagten GmbH zuständig.
Für diese Tätigkeiten nahm der beklagte Rentenversicherungsträger an, dass die Klägerin in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig sei. Zugunsten eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spreche die Vorgabe einzuhaltender Wochenarbeitszeiten. Außerdem werde die Klägerin überwiegend in den Betriebsräumen der Beigeladenen tätig und nutze vorwiegend die dort bereitgestellten Arbeitsmittel.
Das SG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das LSG die Entscheidung auf und gab der Klage statt.
Die Gründe:
Die Klägerin ist für ihre Tätigkeit bei der beigeladenen GmbH nicht rentenversicherungspflichtig.
Maßgeblich war dabei die Abwägung, ob es sich bei dem Dienstverhältnis um eine selbstständige Tätigkeit handelte. Dagegen sprach zwar, dass es sich nicht um Einzelaufträge, sondern um mehrere Tätigkeiten innerhalb eines einheitlichen Rahmens handelte. Bei der Betreuung der Social Media-Präsenz handelte es sich nicht nur um eine einmalige Dienstleistung, sondern um kontinuierliche Erneuerung der Präsenz. Aufgrund fehlender Kompetenz innerhalb der GmbH bezüglich Social Media wurde die Klägerin auch immer wieder engagiert. Jedoch sprach die Gesamtabwägung für eine selbstständige Tätigkeit.
Die Klägerin war berechtigt, den Arbeitsort frei zu bestimmen. Soweit sich aus der vom SG beigezogenen tabellarischen Aufstellung durchgeführten Meetings ergab, dass die Klägerin auch in den Betriebsräumen der Beigeladenen tätig geworden war, stand dieser Umstand der Annahme einer Weisungsfreiheit nicht entgegen. Auch der Umstand, dass die Klägerin bei der Ausübung ihrer Tätigkeit auch Redaktionspläne zu berücksichtigen hatte, berechtigte nicht zu der Annahme, dass sie die Tätigkeit auch in zeitlicher Hinsicht i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV "nach Weisungen" zu erfüllen hatte.
Infolgedessen war die Klägerin nicht weisungsgebunden und auch nicht zeitlich oder strukturell in die Arbeitsorganisation der GmbH eingegliedert worden. Beides wäre jedoch maßgeblich für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung gewesen.
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