Corona-Arbeitsschutzverordnung bis 30.4.2021 verlängert
- Die Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Homeoffice, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen.
- Die Reduktion der Personenbelegung in gemeinsam genutzten Räumen durch Vorgabe einer Mindestfläche von 10m² pro Person.
- Die Einteilung in feste, möglichst kleine Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten.
- Die Verpflichtung zur Bereitstellung und Benutzung hochwertiger Masken.
Die Änderungsverordnung enthält redaktionelle Überarbeitungen und Klarstellungen, um die Verständlichkeit und die praktische Umsetzung in den Betrieben zu erhöhen. Stärker betont wird auch die schon bestehende Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzepts. Dazu gehören alle Maßnahmen, welche die Beschäftigten in der Pandemie schützen. Viele Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen haben daher bereits solide und erprobte Hygienekonzepte. Wenn nun Firmen oder Betriebe nach dem Lockdown wieder öffnen, müssen diese Konzepte ggf. noch einmal überprüft oder aktualisiert werden. Dabei helfen auch die branchenspezifischen Informationen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Durch eine weitere Änderung wird klargestellt, dass im Regelfall medizinische Gesichtsmasken bereitgestellt und getragen werden müssen. FFP2-Atemschutzmasken und vergleichbare Typen sind erforderlich, wenn Beschäftigte aufgrund spezifischer Anforderungen zusätzlich geschützt werden müssen.
Laut einer aktuellen IZA-Umfrage für das BMAS hat die Nutzung von Homeoffice von Januar bis Februar 2021 um 22 % zugenommen. Die Beschäftigten stellen den Arbeitgebern ein gutes Zeugnis aus: Nur 11 % sehen Verbesserungsbedarf beim betrieblichen Infektionsschutz. Angesichts der unvermindert angespannten Infektionslage und den stufenweise vorgesehenen Lockerungen sind auch weiterhin die in der Verordnung beschriebenen Beiträge zum betrieblichen Infektionsschutz erforderlich, um das Infektionsgeschehen im Griff zu haben.