16.08.2019

"Crowdworking": Arbeitnehmereigenschaft ist nach allgemeinen Abgrenzungskriterien zu bestimmen

Ist streitig, ob ein über eine Internetplattform vermittelter Auftragnehmer in Wirklichkeit ein Arbeitnehmer war, sind die allgemeinen Abgrenzungskriterien, insbesondere aus § 611a Abs. 1 BGB, heranzuziehen. Dabei spricht es tendenziell gegen die Arbeitnehmereigenschaft, wenn die geschäftliche Beziehung nur wenige Tage andauern sollte und eine Eingliederung in den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers nicht stattgefunden hat.

Hess. LAG v. 14.2.2019 - 10 Ta 350/18
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten über die Frage, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Der Kläger, der mittlerweile das Renteneintrittsalter erreicht hat, hat auf einer Internetseite eine Fahrerinformation zu seiner Person zur Verfügung gestellt, wonach er sich als selbstständiger Fahrer bewarb.

Die Beklagte betreibt ein Busunternehmen. Die Parteien verständigten sich per E-Mail zur Übernahme einer Fahrt durch den Kläger. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag kam nicht zu Stande. Der Kläger besitzt keinen eigenen Bus, sondern sollte mit einem Bus der Beklagten fahren. Nachdem der Kläger die vereinbarte Strecke fuhr, forderte er von der Beklagten erfolglos das vereinbarte Entgelt. Daraufhin erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Klage und machte die Zahlung des Entgelts geltend.

Das Arbeitsgericht verneinte den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers war vor dem LAG erfolglos.

Die Gründe:
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG eröffnet. Der Kläger war kein Arbeitnehmer der Beklagten.

Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Im Hinblick auf die Einordnung von Fahrern bzw. Busfahrern gibt es in der Rechtsprechung bislang kein einheitliches Bild. So sind beispielsweise Piloten jedenfalls dann Arbeitnehmer, wenn sie als Copiloten Weisungen des Piloten unterliegen und in Dienstplänen aufgeführt sind. Auch die Tätigkeit eines LKW-Fahrers kann sowohl als selbstständige als auch als unselbstständige Beschäftigung erbracht werden.

Bei der Einordnung von Arbeit mithilfe von Plattformen im Internet ("crowdworking") wird auch die Kategorie genannt, in der eine Plattform im Internat als Vermittler auftritt, um Auftraggeber und Arbeitskräfte zusammen zu bringen. Ein neuer oder modifizierter Arbeitnehmerbegriff wird für "Plattformarbeiter" allgemein nicht herangezogen. Mangels Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers handelt es sich hierbei in der Regel nicht um ein Arbeitsverhältnis.

Die Parteien haben sich konkludent auf eine selbstständige Tätigkeit, die naheliegender Weise als Werkvertrag einzuordnen ist, geeinigt. Die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit spricht nicht für ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger befand sich nicht in wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Beklagten und war in dessen Betriebsstruktur nicht eingebunden. Zudem geht aus den Parteivereinbarungen eindeutig hervor, dass es sich um eine einmalige Tätigkeit handeln sollte.

Der Kläger war auch keine arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Dies setzt voraus, dass diese Person vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig ist. Hierzu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Kläger sich im Rentenalter befindet, mithin zwar selbstverständlich frei ist, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, jedoch in finanzieller Hinsicht eine Grundabsicherung hatte und somit es sich nicht aufdrängt, dass die Tätigkeit für den Kläger eine dauerhafte finanzielle Lebensgrundlage darstellen soll.
LAG Frankfurt a.M.
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