Das ändert sich 2014 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 3: Freizügigkeit für bulgarische und rumänische Arbeitnehmer
Es besteht allerdings weiterhin grundsätzliche Arbeitsgenehmigungspflicht für Arbeitnehmer aus Kroatien. Bei Fachkräften aus Kroatien mit qualifiziertem Berufsabschluss entfällt die Vorrangprüfung hinsichtlich des Vorhandenseins deutscher Arbeitnehmer oder Ausländern, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme gleichgestellt sind.
BMAS PM vom 19.12.2013
Akademiker aus Kroatien, die in Deutschland eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung ausüben, benötigen auch weiterhin keine Arbeitsgenehmigung-EU. Auch qualifizierte Berufsausbildungen können durch kroatische Staatsangehörige arbeitsgenehmigungsfrei aufgenommen werden.