20.12.2013

Das ändert sich 2014 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 3: Freizügigkeit für bulgarische und rumänische Arbeitnehmer

Zum 1.1.2014 laufen die Übergangsbestimmungen für Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien aus. Ab diesem Zeitpunkt genießt diese Personengruppe die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU. Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien benötigen daher keine Arbeitsgenehmigung-EU mehr, wenn sie eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen möchten. Gleichzeitig treten die Freizügigkeitsbeschränkungen für Entsendungen in den Branchen Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration außer Kraft.

Es besteht allerdings weiterhin grundsätzliche Arbeitsgenehmigungspflicht für Arbeitnehmer aus Kroatien. Bei Fachkräften aus Kroatien mit qualifiziertem Berufsabschluss entfällt die Vorrangprüfung hinsichtlich des Vorhandenseins deutscher Arbeitnehmer oder Ausländern, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme gleichgestellt sind.

Akademiker aus Kroatien, die in Deutschland eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung ausüben, benötigen auch weiterhin keine Arbeitsgenehmigung-EU. Auch qualifizierte Berufsausbildungen können durch kroatische Staatsangehörige arbeitsgenehmigungsfrei aufgenommen werden.

BMAS PM vom 19.12.2013
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