20.12.2013

Das ändert sich 2014 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 6: Die arbeitsrechtlichen Vorhaben der Großen Koalition

Unter der Überschrift "Modernes Arbeitsrecht" hat die Große Koalition im Koalitionsvertrag (S. 65 ff.) eine ganze Reihe von beabsichtigten Änderungen im Arbeitsrecht zusammengefasst. Die wichtigsten sollen im Folgenden kurz dargestellt werden.

  • Allgemeinverbindliche Tarifverträge: Für eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung soll es künftig nicht mehr erforderlich sein, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen. Ausreichend ist das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses.
  • Gesetzlicher Mindestlohn: Zum 1.1.2015 soll ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 €/Stunde brutto eingeführt werden. Von dieser Regelung zunächst unberührt bleiben sollen Mindestlöhne nach dem AEntG. Abweichungen vom gesetzlichen Mindestlohn sind nur eingeschränkt für eine Übergangszeit möglich, beispielsweise für maximal zwei Jahre bis 31.12.2016 durch Tarifverträge repräsentativer Tarifpartner auf Branchenebene. Spätestens ab Januar 2017 soll der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € bundesweit uneingeschränkt gelten.
  • Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen: Rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werkverträgen zulasten der Arbeitnehmer sollen verhindert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, soll die Prüftätigkeit bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit konzentriert, effektiver gestaltet und erleichtert werden. Ferner sollen die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats sichergestellt sowie konkretisiert werden. (Schein-)Werkunternehmer mit Verleiherlaubnis sollen nicht besser gestellt sein als diejenigen, die unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung betreiben.
  • Leiharbeit: Eine Überlassung von Arbeitnehmern an einen Entleiher soll künftig nur noch für maximal 18 Monate möglich sein. Geplant ist insoweit allerdings eine tarifliche Öffnungsklausel. Spätestens nach neun Monaten sollen Leiharbeitnehmer hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmern gleichgestellt werden.
  • Tarifeinheit: Der Grundsatz der Tarifeinheit soll gesetzlich festgeschrieben werden. Dabei soll mit flankierenden Verfahrensregelungen ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG ausgeschlossen werden.
  • Teilzeit: Arbeitnehmer, die sich z.B. wegen der Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen zu einer zeitlich befristeten Teilzeitbeschäftigung entschieden haben, sollen künftig wieder zur früheren Arbeitszeit zurückkehren können.

Linkhinweis:

Den Koalitionsvertrag im Volltext finden Sie hier (PDF-Datei).

Einen Blog-Beitrag, der den Koalitionsvertrag analysiert und auch auf das eingeht, was zwischen den Zeilen steht, lesen Sie hier.

Online-Redaktion
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