Das ändert sich 2016 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 13: Zweites Pflegestärkungsgesetz
Nach § 14 SGB XI n.F. ist pflegebedürftig, wer körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitliche Belastungen hat oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen kann und daher der Hilfe Anderer bedarf.
Maßgeblich zur Bewertung dieser Beeinträchtigungen sind diese sechs Kriterien: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Die Beeinträchtigungen müssen mindestens sechs Monate bestehen und die durch die Pflegegrade des § 15 SGB XI festgelegte Schwere erreichen.
+++ Die neuen Pflegegrade
§ 15 SGB XI ersetzt das bislang geltende System der drei Pflegestufen durch ein fünfstufiges System. Im Wege eines sechsgliedrigen Begutachtungsverfahrens, das den sechs Kriterien des § 14 Abs. 2 SGB XI entspricht, soll der Grad der Pflegebedürftigkeit ermittelt werden. Dabei können in Bezug auf jedes Kriterium Punkte erreicht werden, die entsprechend den Vorgaben des § 15 Abs. 2 SGB XI gewichtet werden.
Maximal können 100 Punkte erreicht werden, die die fünf Pflegegrade in § 15 Abs. 3 SGB XI wie folgt definieren:
- Pflegegrad 1 (12,5 bis 27 Punkte): geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten,
- Pflegegrad 2 (27 bis 47,5 Punkte): erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten,
- Pflegegrad 3 (47,5 bis 70 Punkte): schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten,
- Pflegegrad 4 (70 bis 90 Punkte): schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten,
- Pflegegrad 5 (90 bis 100 Punkte): schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
+++ Höhere Pflegeleistungen
Entsprechend der Einordnung in das System der Pflegegrade werden unterschiedliche Geld- und Sachleistungen gewährt.
Leistungen für ambulante Pflege:
- Pflegebedürftige des Pflegegrades 1: 125 Euro
- Pflegebedürftige des Pflegegrades 2: 689 Euro
- Pflegebedürftige des Pflegegrades 3: 1.298 Euro
- Pflegebedürftige des Pflegegrades 4: 1.612 Euro
- Pflegebedürftige des Pflegegrades 5: 1.995 Euro
Leistungen für stationäre Pflege:
- Pflegebedürftige des Pflegegrades 1: 125 Euro
- Pflegebedürftige des Pflegegrades 2: 770 Euro
- Pflegebedürftige des Pflegegrades 3: 1.262 Euro
- Pflegebedürftige des Pflegegrades 4: 1.775 Euro
- Pflegebedürftige des Pflegegrades 5: 2.005 Euro
Pflegegeld
- Pflegebedürftige des Pflegegrades 1: Hier entfällt für pflegende Angehörige oder Pflegepersonen das Pflegegeld. Es gibt lediglich einmal halbjährlich einen Anspruch auf einen Beratungsbesuch des Pflegedienstes.
- Pflegebedürftige des Pflegegrades 2: 316 Euro
- Pflegebedürftige des Pflegegrades 3: 545 Euro
- Pflegebedürftige des Pflegegrades 4: 728 Euro
- Pflegebedürftige des Pflegegrades 5: 901 Euro
+++ Linkhinweis:
Weitere Informationen zu diesem Gesetz nebst Materialien finden Sie im AuS-Gesetzgebungsreport.