22.12.2017

Das ändert sich 2018 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 3: Reform des Mutterschutzgesetzes

Zum 1.1.2018 tritt das "Gesetz zur Neuerung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG)" in Kraft. Ziel der Neuregelung ist die Sicherstellung eines zeitgemäßen und verantwortungsbewussten Umgangs mit dem Mutterschutz. Zudem wollte der Gesetzgeber das Mutterschutzgesetz verständlicher und klarer strukturieren und damit seine Anwendbarkeit erleichtern.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
  • Ausweitung der geschützten Zielgruppe: Die Regelungen des neuen MuSchG finden auf eine erweiterte Personengruppe Anwendung. Nun einbezogen sind Frauen, die sich in den verschiedensten vertraglichen Verhältnissen zu Arbeitgebern, Auftraggebern oder Institutionen befinden, z.B. Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen.
  • Lockerungen bei der Nacht-, Mehr- und Sonn- bzw. Feiertagsarbeit: Das Verbot der Nacht-, Mehr- und Sonn- bzw. Feiertagsarbeit wird gelockert. Frauen dürfen in bestimmten Grenzen selbst bestimmen, ob sie dementsprechend eingesetzt werden wollen, wenn keine gesundheitlichen Gründe dagegen sprechen.
    Erweiterung des Schutzes bei Fehlgeburten und behinderten Kindern: Die Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes wird auf zwölf Wochen verlängert. Zudem wird ein Kündigungsschutz für Frauen, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erleiden, eingeführt.
  • Neuer Arbeitsschutz für Mütter: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sämtliche ihm mögliche Maßnahmen zu treffen, um die Frau und das ungeborene Kind am Arbeitsplatz zu schützen. Ein betriebliches Beschäftigungsverbot soll die letzte in Betracht kommende Maßnahme sein. Vorher sind als Schutzmaßnahmen die Arbeitsbedingungen umzugestalten oder der Arbeitsplatz zu wechseln.
Bundesrat online
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