22.12.2017

Das ändert sich 2018 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 6: Renten-, Sozial- und Krankenversicherung

Ab dem 1.1.2018 beträgt der Rentenbeitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Daneben sind die neuen Rechengrößen der Sozialversicherung zu beachten.

+++ Neuerungen im Rentenversicherungsrecht:
  • Rentenversicherungsbeitrag allg. Rentenversicherung: 18,6 Prozent.
  • Rentenversicherungsbeitrag knappschaftliche Rentenversicherung: 24,7 Prozent
  • Rente mit 67: Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1953 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und sieben Monaten. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

+++ Künstlersozialversicherung
Der Künstlersozialabgabesatz sinkt ab dem 1.1.2018 von 4,8 auf 4,2 Prozent.

+++ Erwerbsminderungsrente
Wird man in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig, hat man häufig noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit dennoch eine angemessene Sicherung erfolgt, wurden bisher bei der Berechnung den vorhandenen Beitragsjahren Zeiten bis zur Vollendung des 62. Lebensjahrs hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Das Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) verlängert die Zurechnungszeit nun für zukünftige Rentner schrittweise zwischen 2018 und 2014 auf 65 Jahre. Bei Beginn einer Erwerbsminderungsrente im Jahr 2018 endet die Zurechnungszeit mit 62 Jahren und drei Monaten.

+++ Die neuen Sozialversicherungsrechnungsgrößen im Überblick

  • Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung: 6.500 Euro/Monat bzw. 78.000 Euro/Jahr im Westen und 5.800 Euro/Monat bzw. 69.600 Euro/Jahr im Osten.
  • Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung: 8.000 Euro/Monat bzw. 96.000 Euro pro Jahr/Westen und 7.150 Euro/Monat bzw. 85.800 Euro/Jahr im Osten.
  • Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung: 6.500 Euro/Monat bzw. 78.000 Euro/Jahr im Westen und 5.800 Euro/Monat bzw.69.600 € Euro/Jahr im Osten.
  • Versicherungspflichtgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung: bundeseinheitlich 4.950 Euro/Monat bzw. 59.400 Euro/Jahr.
  • Beitragsbemessungsgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung: bundeseinheitlich 4.425 Euro/Monat bzw. 53.100 Euro/Jahr.
  • Bezugsgröße in der Sozialversicherung: 3.045 Euro/Monat bzw. 36.540 Euro/Jahr im Westen und 2.695 Euro/Monat bzw. 32.340 Euro/Jahr im Osten.
  • Vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung: 37.873 Euro.
  • Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung: 83,70 Euro monatlich.
  • Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte: monatlich 246 Euro (West) bzw. 219 Euro (Ost).
  • Gleitzonenfaktor 2018: Für Beschäftigte in der Gleitzone (450,01 Euro bis 850,00 Euro Entgelt im Monat) gilt 2018 der Gleitzonenfaktor 0,7547.
  • Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung steigt von 241 Euro auf 246 Euro (Frühstück: 52 Euro, Mittag- und Abendessen: jeweils 97 Euro). Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöht sich gegenüber dem Vorjahr um 1,3 Prozent von 223 Euro auf 226 Euro.
BMAS PM vom 14.12.2017
Zurück