Das ändert sich 2018 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 7: Sozialhilfe
- für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 416 Euro (RBS 1)
- für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 374 Euro (RBS 2)
- für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren,
- die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 332 Euro (RBS 3)
- für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 316 Euro (RBS 4)
- für Kinder vom Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 296 Euro (RBS 5)
- für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 240 Euro (RBS 6)
Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge wird ab 2018 bei der Berechnung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr voll angerechnet. Ein Sockelbetrag von 100 Euro bleibt ab 2018 anrechnungsfrei. Übersteigt das Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge 100 Euro, werden weitere 30 Prozent bis zu einem Betrag von derzeit 208 Euro nicht angerechnet. Diese Regelungen gelten auch bei der Berechnung der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz.