Das ändert sich 2019 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 10: Renten-, Sozial- und Krankenversicherung
Mütterrente II: Dem erziehenden Elternteil wird für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern nach dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) ein weiteres halbes Kindererziehungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt ("Mütterrente II").
Zuschlag wegen Kindererziehung: Darüber hinaus soll ein besonderes Antragsrecht für die Fälle Abhilfe schaffen, die seit 1.7.2014 keinen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wegen Kindererziehung bekommen oder mit der jetzigen Ausweitung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten keinen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhalten, weil pauschal auf die Erziehung in einem bestimmten Kalendermonat abgestellt wird (beispielsweise in Fällen der Adoption oder Erziehung im Inland nach Rückkehr aus dem Ausland). Der Zuschlag beträgt je Kalendermonat der Erziehung 0,0833 persönliche Entgeltpunkte. Diese anteiligen Zuschläge werden - der Verlängerung um ein halbes Jahr entsprechend - max. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt ab dem 1.1.2019 gewährt. Voraussetzung ist, dass nicht schon anderen Versicherten oder Hinterbliebenen für dasselbe Kind Kindererziehungszeiten oder Zuschläge für den maßgebenden Erziehungszeitraum anzurechnen sind.
+++ Erwerbsminderungsrente
Wird man in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig, hat man in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, wurden bei der bisherigen Berechnung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Jahr 2018 den vorhandenen Beitragsjahren Zeiten bis zum vollendeten 62. Lebensjahr und drei Monaten hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Nach dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) wird die Zurechnungszeit für Rentner schrittweise vom Jahr 2019 bis zum Jahr 2031 auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2019 endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und acht Monaten.
+++ Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe bleibt stabil und beträgt damit weiterhin 4,2 %.
+++ Die neuen Sozialversicherungsrechengrößen im Überblick
- Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung: 6.700 €/Monat bzw. 80.400 €/Jahr (West) und 6.150 €/Monat 73.800 €/Jahr (Ost);
- Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung: 8.200 €/Monat bzw. 98.400 €/Jahr (West) und 7.600 €/Monat bzw. 91.200 €/Jahr (Ost);
- Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung: 6.700 €/Monat bzw. 80.400 €/Jahr (West) und 6.150 €/Monat bzw. 73.800 €/Jahr (Ost);
- Versicherungspflichtgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung: 5.062,50 €/Monat bzw. 60.750 €/Jahr (einheitlich in West und Ost);
- Beitragsbemessungsgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung: 4.537,50 €/Monat bzw. 54.450 €/Jahr (einheitlich in West und Ost);
- Bezugsgröße in der Sozialversicherung: 3.115 €/Monat bzw. 37.380 €/Jahr (West) und 2.870 €/Monat bzw. 34.440 €/Jahr (Ost);
- vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung: 38.901 €;
- Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung: 83,70 € monatlich;
- Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte: 253 €/Monat (West) bzw. 234 €/Monat (Ost);
- Gleitzonenfaktor 2019: Für Beschäftigte in der Gleitzone (450,01 € bis 850,00 € Entgelt im Monat) gilt 2019 der Gleitzonenfaktor 0,7566 (Faktor F). Ab dem 1.7.2019 wird die Gleitzone durch einen erweiterten Übergangsbereich (450,01 € bis 1.300 €) abgelöst. Dabei wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge im Übergangsbereich nicht zu niedrigeren Rentenleistungen führen. Auch hier gilt dann der neue Gleitzonenfaktor 0,7566.
- Sachbezugswerte 2019: Der Wert für Verpflegung steigt von 246 € auf 251 € (Frühstück auf 53 €, Mittag- und Abendessen auf jeweils 99 €). Die Werte für Mieten und Unterkunft erhöhen sich um 2,1 % von 226 € auf 231 €.